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Umzug der Sicherungsverwahrten abgeschlossen

Schwalmstadt. Justizministerin Eva Kühne-Hörmann dankte allen Bediensteten dafür, dass der Umzug von der JVA Weiterstadt in die JVA Schwalmstadt so reibungslos möglich war. Am vergangen Samstag, 20. September 2014, haben 34 Sicherungsverwahrte in der JVA Schwalmstadt ihre Zimmer bezogen. „Es ist beeindruckend mit welchem Engagement und Einsatz die Bediensteten den Umzug von der JVA Weiterstadt, in der die Sicherungsverwahrten für die Zeit des Umbaus in Schwalmstadt untergebracht waren, durchgeführt haben“, so Staatsministerin Kühne-Hörmann anerkennend.

Bedienstete der Justizvollzugsanstalten Weiterstadt, Schwalmstadt und Frankfurt I waren an der Umsetzung der Sicherungsverfahren beteiligt. Zusätzlich wurde zur Sicherstellung eines störungsfreien Ablaufs die anstaltsübergreifende Sicherheitsgruppe Vollzug eingesetzt. So waren alle Transportbusse mit Bediensteten der Sicherheitsgruppe Vollzug zur Transportsicherung verstärkt worden. Zudem wurden einige Bedienstete dieser Sondereinheit in den Justizvollzugsanstalten Weiterstadt und Schwalmstadt zur Unterstützung der Bediensteten vor Ort eingesetzt.

Der Umzug der Sicherungsverwahrten von Weiterstadt nach Schwalmstadt an nur einem Tag konnte durch die gute Zusammenarbeit aller Beteiligten realisiert werden. Justizministerin Kühne-Hörmann dankte dem Transportteam der JVA Frankfurt I, den Bediensteten der JVA Schwalmstadt und Weiterstadt sowie der Sicherheitsgruppe Vollzug herzlich für ihren hervorragenden Einsatz. Zugleich bedankte sich die Justizministerin bei den Bediensteten aus der JVA Schwalmstadt, die über eineinhalb Jahre, teilweise täglich nach Weiterstadt pendelten, um dort in der Zeit des Umbaus im Vollzug für die Sicherungsverwahrten tätig zu sein.

„Die Sicherungsverwahrten in der JVA Schwalmstadt sind nun vom allgemeinen Strafvollzug getrennt. Damit wird die vom Bundesverfassungsgericht geforderte vollständige Trennung der Sicherungsverwahrung zum normalen Strafvollzug vorbildlich umgesetzt“, erklärte Staatsministerin Kühne Hörmann.

Informationen zur Umbaumaßnahme für Sicherungsverwahrte in der JVA Schwalmstadt
In rund anderthalb jähriger Bauzeit wurden dort Hafträume zu „Zimmern“ für bis zu 60 Sicherungsverwahrte umgebaut. Der Umbau war nötig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Anforderungen an die Sicherungsverwahrung deutlich verschärft hatten. Von insgesamt 60 Plätzen für Sicherungsverwahrte in Schwalmstadt steht ein Kontingent von 15 Plätzen für Sicherungsverwahrte aus Thüringen zur Verfügung. Die Kooperation mit dem Nachbarland Thüringen wurde durch Staatsvertrag auf 30 Jahre geschlossen. Entsprechend seines Kontingents wird Thüringen ein Viertel der Kosten tragen. Im Gebäude E der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt wurden jeweils zwei Hafträume durch Herstellen einer Türöffnung miteinander verbunden, sodass jeweils eine Wohneinheit von mindestens 18 Quadratmetern entstand ist. Jeder dieser Räume verfügt über eine räumlich abgetrennte Toilette und Nasszelle. Zusätzlich gibt es Gruppenräume, Therapieräume und Gemeinschaftsküchen. Die Sicherungsverwahrten sollen beschäftigt und an einen geordneten Tagesablauf gewöhnt werden. Im Hof des Gebäude E wurde ein Außenbereich mit Kleingarten gestaltet.

Sicherungsverwahrung und Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
Von der Sicherungsverwahrung betroffen sind Straftäter, die ihre Strafe verbüßt haben, aber dennoch als so gefährlich eingestuft werden, dass ihre Freilassung nicht verantwortbar erscheint. Der Staat hat die Pflicht, seine Bürger vor Tätern, die als hochgefährlich erkannt werden, zu schützen. Das ist das Ziel der Sicherungsverwahrung, das verwirklicht wird nach den Regeln, die das Bundesverfassungsgericht gesetzt hat. Drei wesentliche Punkte der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2011: Der Vollzug der Sicherungsverwahrung muss therapiegerichtet und freiheitsorientiert ausgestaltet werden, das heißt, es müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um eine Perspektive für eine Beendigung der Sicherungsverwahrung zu schaffen. Die Sicherungsverwahrung muss sich vom Strafvollzug unterscheiden; Stichwort ist hier das Abstandsgebot. Untergebrachte müssen rechtlich und tatsächlich besser gestellt sein als Strafgefangene. Die Anstrengungen müssen frühzeitig beginnen, nämlich schon in der vorausgehenden Strafhaft. Ziel muss es sein, den Antritt der Sicherungsverwahrung zu vermeiden.

Trennungsgebot
Der äußere Vollzugsrahmen muss einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen. Das Leben im Maßregelvollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen. Eine vom Strafvollzug getrennte Unterbringung in besonderen Gebäuden oder Abteilungen ist erforderlich, aber keine vollständige räumliche Ablösung vom Strafvollzug. Die Gegebenheiten innerhalb der Einrichtung müssen den therapeutischen Erfordernissen entsprechen und ausreichende Besuchsmöglichkeiten zur Aufrechterhaltung familiärer und sozialer Außenkontakte bereithalten. Ausreichende Personalkapazitäten müssen zur Verfügung stehen, um die Anforderungen eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung praktisch zu erfüllen. (red)



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