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Mittelstand gestärkt und Verfahren vereinfacht

Freigrenzen für freihändige Vergaben werden verdoppelt

Schwalm-Eder. Am 1. November vergangenen Jahres hat das Land Hessen einen neuen Vergabeerlass veröffentlicht. Danach sind unter anderem die Freigrenzen, bis zu denen sogenannte freihändige Vergaben von öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden können, verdoppelt worden. Da insbesondere die Regelungen über diese Grenzen nur für Landesdienststellen gelten, hat der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises nun beschlossen, diesen Vergabeerlass des Landes für seine Ausschreibungen analog anzuwenden.

Landrat Frank-Martin Neupärtl weist ergänzend zur Veröffentlichung von MdL Mark Weinmeister vom 6. November 2007 noch darauf hin, dass neben der von ihm bereits angekündigten Erhöhung im Bereich der Bauleistungen diese Grenzen auch für den Bereich der übrigen Liefer- und Dienstleistungen verdoppelt wurden. Bisher lagen diese Grenzen (ohne Mehrwertsteuer) bei 10.000 Euro für Lieferungen und Leistungen beziehungsweise 25.000 Euro für Bauleistungen. Die neuen Grenzen von 20.000 Euro gelten je Auftrag bei Leistungen beziehungsweise 50.000 Euro für jedes Fachlos/Gewerk im Bereich der Bauleistungen.

Neupärtl begrüßt diese Entwicklung, heißt es von Seiten der Kreisverwaltung. Dadurch würden die Kommunen und der Kreis in die Lage versetzt, solche Auftragsverfahren erheblich zu beschleunigen und zu entbürokratisieren. An bestimmte Form- oder Fristvorgaben sei der Auftraggeber dann nicht mehr gebunden. Dies wiederum stärke auch die kleineren und mittleren Unternehmen. Nach wie vor muss der öffentliche Auftraggeber aber darauf achten, dass er seine Aufträge „im Wettbewerb“ vergibt, also Vergleichsangebote einholt.

Schade sei es nur, dass gerade diese Regelungen für Kommunen nicht verbindlich seien. Das Land hätte damit zu mehr Rechtssicherheit für die Kommunen beitragen können. Neupärtl bedauert auch, dass die im Erlassentwurf noch vorgesehenen Grenzen für „beschränkte Ausschreibungen“ in dem jetzt vorliegenden Erlass nicht mehr vorgesehen sind. Sie hätten eine Vereinfachung (und auch Kosteneinsparungen) bei Verfahren über den oben aufgeführten Grenzen bedeutet und zu mehr Rechtssicherheit beigetragen, so die Begründung.