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Verbraucher- informationsgesetz tritt in Kraft

Hessen. Der Hessische Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Wilhelm Dietzel, hat heute in Wiesbaden darauf hingewiesen, dass zum 1. Mai das „Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation“– kurz das „Verbraucherinformationsgesetz (VIG)“ in Kraft tritt. „Nach mehrjährigen Beratungen wurde am 5. November 2007 dieses Gesetz beschlossen. Ziel ist, eine umfassende Information der Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten. Danach hat jedermann Anspruch auf Informationen über Produkte, also Lebens- und Futtermittel sowie Wein, Kosmetika und Bedarfsgegenstände, welche den Behörden vorliegen. Dies ist ein Meilenstein in der Verbraucherschutzpolitik in Deutschland!“, erklärte Dietzel.

Im Einzelnen erläuterte der Verbraucherschutzminister zu welchen Sachverhalten Auskünfte durch die jeweiligen Behörden gewährt werden können: „Zuständig in Hessen sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Von den Behörden können Auskünfte zu folgenden Sachverhalten gewährt werden: Verstöße gegen des Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen. Es können Informationen über Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die von einem Erzeugnis ausgehen abgefragt werden. Auch Informationen über die Herkunft, die Beschaffenheit, die Kennzeichnung, die Verwendung sowie das Herstellen oder das Behandeln von Erzeugnissen können erfragt werden sowie über Abweichungen von Rechtsvorschriften. Wichtig finde ich auch, dass die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren durch das Recht der Nachfrage transparent werden. Wir haben schon jährlich einen Lebensmittel- und Futtermittelbericht herausgegeben, der Überwachungsmaßnahmen und andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen sowie Statistiken über festgestellte Verstöße dokumentiert. Mit dem neuen Gesetz haben nun alle Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit, bei der zuständigen Stelle dies konkret zu erfragen.“

Um Auskunft zu erhalten, so der Minister weiter, muss schriftlich ein Antrag an die zuständige Behörde gestellt werden. Durch die Behörde wird dann entschieden, ob die Auskunft erteilt werden kann. „Von einer Weitergabe ausgeschlossen sind beispielsweise Informationen, die sich auf Geschäftsgeheimnisse oder die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden oder auch laufende Verwaltungsverfahren beziehen. Auch missbräuchlich gestellte Anträge sind selbstverständlich durch die Behörden abzulehnen. Eine Auskunft wird – sofern nichts entgegensteht – durch die Behörde in der Regel innerhalb eines Monats erteilt“, erläuterte Dietzel und weiter: „Sofern Dritte von dem Auskunftsbegehren betroffen sind, etwa Lebensmittelunternehmer, müssen die Behörden diese in einem Verwaltungsverfahren zunächst zu dem Auskunftsbegehren anhören. In diesen Fällen verlängert sich die Frist zur Auskunftserteilung auf zwei Monate.“

Abschließend wies der hessische Verbraucherschutzminister Wilhelm Dietzel noch darauf hin, dass „die Behörden für die Auskunftserteilung Gebühren erheben, die sich am damit verbundenen Zeitaufwand messen. Für Auskünfte in Bezug auf festgestellte Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht dürfen nach dem Gesetz keine Gebühren erhoben werden. Da das VIG die zuständigen Behörden jedoch verpflichtet, für die nicht gebührenfreien Tatbestände kostendeckende Gebühren zu erheben, werden in allen anderen Fällen in einem Übergangszeitraum von einem Jahr ab Inkrafttreten des VIG durch die Landräte und Oberbürgermeister Gebühren nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz erhoben. Deren Höhe wird sich an dem mit der Beantwortung des Informationsgesuchs verbundenen Zeit- und Personalaufwand orientieren. So werden einfache Auskünfte weniger kosten als detaillierte Fragen, die möglicherweise erhebliche Recherchen erfordern. Innerhalb dieser Übergangszeit und mit den in dieser Zeit gesammelten Erfahrungen wird dann eine langfristige Gebührenregelung getroffen werden. Wie diese genau aussehen wird, wird auch mit von den gemachten Erfahrungen abhängen.“

Die Adressen der Behörden als auch das Verbraucherinformationsgesetz, sowie die kostenrechtlichen Bestimmungen sind ab Mai 2008 auf den Internetseiten des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter www.verbraucherfenster.de zu finden.