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FDP begrüßt Initiative zum Raucherschutz

Schwalm-Eder. FDP-Kreisvorsitzender Nils Weigand begrüßt den Gesetzentwurf der FDP-Fraktion in Wiesbaden zum Raucherschutz. Er sieht diesen Gesetzentwurf der hessischen Liberalen als Gesprächsangebot an die anderen Fraktionen. Mit dem Parlamentarischen Geschäftsführer Florian Rentsch ist sich Weigand dahingehend einig, dass die Erfahrung des seit 1. Oktober geltenden Hessischen Nichtrauchergesetzes zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen vieler Gastwirte geführt hat.

Dies trifft insbesondere die Betreiber so genannter Einraumgaststätten. „Wir sind bereit mit den anderen Fraktionen in einen Dialog einzutreten, um aus der Sackgasse des restriktiven Nichtraucherschutzgesetzes im Bereich der Gaststätten in Hessen herauszukommen. Uns ist wichtig, dass es einen pragmatischen Gesundheitsschutz sowie eine sinnvolle und unbürokratische Regelung für Gastwirte gibt“, so Rentsch.

Kreisvorsitzender Nils Weigand sieht die Notwendigkeit, den Druck in dieser Frage auf die anderen politischen Parteien zu erhöhen. „Ich könnte mir vorstellen, dass diesmal die Vertreter vom Hotel- und Gaststättenverband unserer Initiative geschlossener nahe treten, um endlich einige notwendige Änderungen in dem Gesetz herbeizuführen. Organisierte Raucherparties vor den Geschäftsstellen unserer Mitbewerber wären ein Anlass, um dort vielleicht zum Nachdenken anzuregen,“ so Nils Weigand.

Der heute in Wiesbaden von Fraktionsvorsitzendem Jörg Uwe Hahn vorgestellte Gesetzentwurf der FDP sieht folgende Änderung für Ausnahmeregelungen vor:

1. Die Regelung gestattet es so genannten Ein-Raum-Gaststätten, weiterhin das Rauchen zuzulassen. Es ist erforderlich, dass lediglich ein Gastraum zur Verfügung steht und die Gaststätte gekennzeichnet ist. Dies gilt insbesondere für die Betriebe, die nicht in der Lage sind, einen besonderen Raucherraum – wie es derzeit vom Gesetzgeber verlangt wird – vorzuweisen.

2. Unabhängig von der Frage der Raumgröße soll es Gaststätten erlaubt werden, einen abgetrennten Raum oder auch mehrere abgetrennte Räume als Raucherräume zu nutzen, ohne dass es sich hierbei um flächenmäßig kleinere Räume im Vergleich zum Nichtraucherbereich handeln muss. Der Nichtraucherraum muss also nicht – wie nach bisheriger Rechtslage – ein Nebenraum sein. Auch hier gilt die Kennzeichnungspflicht.

3. Der Einsatz geeigneter technischer Vorkehrungen zum Schutz vor dem Passivrauchen soll als Bedingung für die Ausnahme vom Nichtraucherschutzgesetz anerkannt werden. Der Einsatz solcher technischer Vorkehrungen, wie etwa elektrische Luftreiniger, ist künftig zulässig, wenn diese einen gleichwertigen Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens gewährleisten können. Auch hier ist Voraussetzung, dass diese Gaststätten beziehungsweise Räume ausdrücklich gekennzeichnet sind.

Ebenso werde überlegt, eine „Clubregelung“ in das Gesetz mit aufzunehmen, wonach auch spezielle Raucherclubs zugelassen werden könnten.




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