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Bouffier: Online-Durchsuchungen dringend erforderlich

Hessen. Innenminister Volker Bouffier stellte heute die Vorschläge der Landesregierung für eine Anpassung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vor. „Nachdem die Große Koalition im Bund sich im Entwurf des BKA-Gesetzes auf die Online-Durchsuchung verständigt hat, ist es richtig und wichtig dieses Instrument auch in Hessen rechtlich zu verankern. In diesem Zusammenhang soll zudem die Basis für den zukünftigen Einsatz von Kennzeichenlesegeräten geschaffen und die Möglichkeit der Rasterfahndung sowie der Telekommunikationsüberwachung nach der aktuellen Rechtsprechung erneuert werden“, begründete Bouffier den Gesetzentwurf, der die geforderte Neuerungen zusammenfasst.

Die Online-Durchsuchung sei ein wichtiges polizeiliches Fahndungs- und Ermittlungsinstrument, gerade für die präventive Arbeit zur Abwehr von Gefahren, so Bouffier. „Dabei halten wir uns eng an den in der Großen Koalition in Berlin abgestimmten Entwurf des BKA-Gesetzes“, skizzierte Bouffier den herausragendsten Punkt der vorgeschlagenen HSOG-Änderungen. Er könne sich vorstellen, dass – wie bereits auf Bundesebene – auch in Hessen eine breite politische Mehrheit diese Regelung trage, weil „allen bewusst ist, dass wir die Befugnisse der Polizei im Sinne der Sicherheit unseres Landes den aktuellen Erfordernissen anpassen müssen“. „Wir sind es den Bürgern schuldig, dass wir die Polizei rechtlich so ausstatten, dass sie die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land gewährleisten kann“, begründete Bouffier den Gesetzentwurf der Landesregierung. Immerhin sei Sicherheit mit das wichtigste Bürgerrecht.

Angesichts des aktuellen technischen Fortschritts im Bereich der IT-Technik sei dazu eine unbemerkte Online-Durchsuchung unumgänglich. „Die Fachleute aller Sicherheitsbehörden haben mehrfach dargelegt, dass eine solche Regelung unverzichtbar ist“, betonte Bouffier. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund der terroristischen Bedrohung. „Wir können die Tatsache, dass das Internet und die elektronische Kommunikation massenhaft als Plattform von Terroristen genutzt werden, nicht einfach ignorieren“, so der Minister. Es gelte vielmehr, Straftätern auf Augenhöhe zu begegnen und ihnen keinen technologischen Vorsprung einzuräumen, so Bouffier weiter.

Nicht nur im Terrorismusbereich, sondern auch in der organisierten Kriminalität und anderen Segmenten der Schwerstkriminalität werden zunehmend moderne Kommunikationstechnologien genutzt. Insbesondere durch die Verwendung von Verschlüsselungen oder durch die Anonymisierung bestehe die Gefahr, dass die Telekommunikationsüberwachungen ins Leere laufe. „Das Internet ist schon jetzt ein Tatmittel, und es wird in Zukunft immer wichtiger. Die verdeckte Durchsuchung ist eine Erfolg versprechende Lösung, weil etwa die Problematik der Verschlüsselung umgangen wird“, so Bouffier. Die gesetzliche Regelung, die jetzt in § 15 b im HSOG gefasst ist, schafft die Voraussetzungen für eine wirksame Gefahrenabwehr und definiert den Eingriff in die Grundrechte der Bürger.

„Die Online-Durchsuchung ist nur in engen Grenzen zulässig. Wenn sie der Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person dient oder Gefahren für Güter der Allgemeinheit, für den Bestand des Staates oder die Existenz der Menschheit abwehrt. Deshalb muss niemand Angst haben, dass Daten aus seinen privaten Rechnern zukünftig der Polizei vorliegen“, zitierte Bouffier aus dem Gesetzestext. Zudem dürfen die Maßnahmen ohnehin nur erfolgen, wenn „die Aufgabe ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre“.

Eine Neuregelung für den Einsatz der Kennzeichenlesegeräte (§ 14a) in Hessen ist ebenfalls Bestandteil der Aktualisierung des HSOG. Bouffier wies daraufhin, dass der bereits vorliegende Gesetzentwurf der FDP „ein Schritt in die richtige Richtung“ sei. Allerdings sei darin der Punkt der Kennzeichenlesegeräte sehr eng gefasst. Dies sei in der zurückliegenden Anhörung von Experten und Praktikern kritisch bewerten worden. „Wir schlagen eine Regelung vor, die es den Beamten bei ihrer täglichen Arbeit möglich macht, dieses Mittel einzusetzen, die aber genauso sicherstellt, dass die Vorgaben der Verfassungsrichter eingehalten bleiben“, erläuterte Bouffier. Der Einsatz der Geräte sei in vielen Fällen sinnvoll. „Beispielsweise, wenn die Anreise von Problemfans vor einem Fußballspiel beobachtet werden muss oder auch wenn das Umfeld von gefährdeten Objekten geprüft wird“, erklärte Bouffier. Abschließend geregelt sei in dem Gesetzestext auch die Frage nach möglichen Bewegungsbildern. „Das hat im Verfahren und in der Öffentlichkeit die Gemüter bewegt. Wir haben deshalb in unserem Entwurf explizit aufgenommen, dass diese Bewegungsbilder in Hessen nicht zugelassen sind“, macht Bouffier deutlich.

Ebenfalls aus Gründen der aktuellen technischen Entwicklung wird im HSOG eine spezielle Regelung zur so genannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung (§ 15 und 15a) eingefügt. „Im Kern geht es darum, dass durch das Zusammenwachsen von Telefonen und Computern ganz neue Möglichkeiten zur Kommunikation entstanden sind. Millionen von Menschen telefonieren nur noch über das Internet“, so Bouffier. Diese Gespräche seien aber verschlüsselt. „Wenn die Polizei solche Gespräche, die beispielsweise von möglichen Attentätern oder Terroristen über das Programm Skype geführt werden, mithören will, kann sie dies deshalb nur über einen der beteiligten PCs tun“, erläuterte Bouffier die Regelung. Auch in diesem Feld orientiert sich der Gesetzentwurf der Landesregierung eng an dem Entwurf für das BKA-Gesetz. „Wir behalten darüberhinaus aber die hohe Eingriffsschwelle für die Telekommunikationsüberwachung nach dem hessischen Polizeirecht bei“, ergänzt Bouffier.

Erst bei einer konkreten Gefahr darf mit der Neuregelung des HSOG die so genannte Rasterfahndung (§ 26) eingesetzt werden. Dies sei zwar eine von den Karlsruher Richtern verlangte gravierende Einschränkung, aber auch dann sei die Rasterfahndung noch sinnvoll. „Wenn es gelingt, Gefahren zur verhindern oder bestehende Gefahren in den Griff zu bekommen, muss die Polizei alle Möglichkeiten in Betracht ziehen können“, so Bouffier.

Zusätzlich werden im Zuge der HSOG-Aktualisierung Änderungen im Bereich der Wohnraumüberwachung, bei den Betretensregelungen sowie zur Unterbrechung und Verhinderung des Fernmeldeverkehrs vorgenommen. Im Einzelnen:

* Bei der Wohnraumüberwachung werden die gesetzlichen Regelungen verfeinert. Da die Wohnraumüberwachung (§15) in Hessen nur unter extrem engen Voraussetzungen zulässig ist – die Maßnahme muss zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich sein – hat sich der Gesetzgeber schon im Jahre 2004 dafür entschieden, keinen Abbruch der Überwachung zu verlangen, wenn im Laufe einer zulässigen Überwachung plötzlich so genannte Kernbereichsgespräche über rein Privates stattfinden. Hier soll nun das sog. Richterband zum Einsatz kommen. Im Ergebnis darf zwar nicht mehr live mitgehört werden, die Gespräche dürfen aber weiter aufgezeichnet werden und das Gericht, das die Maßnahme angeordnet hat, entscheidet danach über die Verwertbarkeit der Daten. Im HSOG wird ebenfalls ausführlicher geregelt, wie mit unverwertbaren Kernbereichsdaten umzugehen ist Zudem wird einem Wunsch der Kirchen entsprochen und das Beichtgeheimnis uneingeschränkt geschützt. Alle diese Neuerungen werden auch für die Telekommunikationsüberwachung gelten.

* Eine weitere Änderung des § 15 HSOG Abs. 7 geht auf Erfahrungen zurück, die andere Bundesländer bei der Verhütung von terroristischen Anschlägen gemacht haben. Zur Vorbereitung des Einsatzes technischer Mittel kann es erforderlich werden, Gebäude zu betreten, um die technischen Mittel anbringen zu können. Mit richterlicher Zustimmung soll dies möglich sein, wenn andernfalls die polizeiliche Aufgabenerfüllung wesentlich erschwert wäre. Diese Befugnis gilt nicht nur im Zusammenhang mit der Wohnraumüberwachung, sondern erlaubt zum Beispiel auch das verdeckte Anbringen technischer Mittel an Fahrzeugen, die in einer Garage stehen.

* Erfahrungen mit Terroranschlägen, namentlich dem Anschlag 2004 in Madrid, lassen es auch ratsam erscheinen, der Polizei die Befugnis zur Unterbrechung bzw. Verhinderung des Fernmeldeverkehrs (§15 Abs. 5) zu erteilen. Damit kann nach einem Anschlag verhindert werden, dass weitere Bomben per Handy gezündet werden, wenn die Rettungskräfte am Unglücksort eingetroffen sind oder sich Neugierige zusammengefunden haben. Entsprechende Befugnisse befinden sich bereits in einer Reihe anderer Landespolizeigesetze.



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Ein Kommentar zu “Bouffier: Online-Durchsuchungen dringend erforderlich”

  1. Druck

    Stasi 2.0 :((

    Wehr euch …

    Ein Staat der seinen Bürgern nicht mehr traut ist im begriff Unterzugehen …

    MfG


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