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Änderungen im Waffenrecht zum 1. Oktober

Schwalm-Eder. Landrat Frank-Martin Neupärtl weist darauf hin, dass zum 1. Oktober wichtige Änderungen im Waffenrecht in Kraft getreten sind: Ehemals scharfe Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut und hierzu mit einer Luftdruckenergiepatrone (LEP) ausgerüstet wurden, sind ab dem 1. Oktober erlaubnispflichtig. Die Besitzer solcher Waffen müssen dafür eine Waffenbesitzkarte beantragen. Hierbei ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers auch eine Sachkunde im Umgang mit Schusswaffen und ein Bedürfnis gegenüber der Waffenbehörde nachzuweisen.

Ebenfalls ist ein Sachkunde- und Bedürfnisnachweis für ehemals scharfe Waffen, die in Waffen im Kaliber 4 mm M20 umgebaut wurden, zu erbringen. Allerdings können nach wie vor Waffen im Kaliber 4 mm M20 mit dem Zeichen „F“ im Fünfeck ohne Bedürfnisprüfung nach entsprechender Erlaubnis durch die Waffenbehörde erworben werden. Bei diesen Waffen handelt es sich um sogenannte „geborene“ Waffen, die nicht aus scharfen Waffen hergestellt worden sind.

Umgebaute Waffen dagegen, sogenannte „gekorene“ Waffen, werden waffenrechtlich wie die ursprünglich scharfe Waffe behandelt, weil solche Waffen oft illegal wieder zu scharfen Waffen zurückgebaut wurden.
Weiterhin sind bisher nicht angemeldete Wechsel- und Austauschläufe sowie Wechselsysteme für erlaubnispflichtige Schusswaffen bis zum 1. Oktober in die Waffenbesitzkarten ihrer Eigentümer einzutragen.
Sogenannte Einhandmesser, das sind Klappmesser, die mit einer Hand geöffnet werden können und Messer mit feststehender Klinge von mehr als 12 cm Länge dürfen nicht mehr mitgeführt werden. Ausnahmen gelten für bestimmte Berufsgruppen und Angler oder Jäger. Auch Spielzeugwaffen, die scharfen Waffen täuschend echt nachgebaut sind, dürfen nicht in der Öffentlichkeit mitgeführt werden, lediglich auf dem befriedeten Besitztum oder gesichert (nicht geladen und nicht zugriffsbereit) zum Bestimmungsort transportiert werden.

Bisher konnten die Erben eines legalen Waffenbesitzes dessen Waffen übernehmen, ohne selbst sachkundig zu sein. Dieses Privileg für Erben ist seit dem 1. April 2008 entfallen. Wer jetzt Waffen erbt ohne selbst bereits als Jäger, Sportschütze oder Sammler Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein, muss die geerbten Waffen mit einem zugelassenen System blockieren lassen, wenn er sie weiterhin behalten will. Natürlich können die Waffen aber auch weiterhin unblockiert an berechtigte Personen oder Waffenhändler überlassen werden.

Fragen zum Waffenrecht beantwortet die Waffenbehörde des Schwalm-Eder-Kreises, Telefon (05681) 775-364, Herr Michel (für Sportschützen), (05681) 775-360, Frau Schnücker (für Erben), oder (05681) 775-369, Herr Staub (für Jagdscheininhaber).



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