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Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

Melsungen. Das Wählerverzeichnis zur Wahl des achtzehnten Hessischen Landtagswahl am 18. Januar 2009 für die Stadt Melsungen wird in der Zeit vom 29. Dezember bis 2. Januar während der allgemeinen Öffnungszeiten, Montag und Dienstag von 9 bis 12.30 Uhr und von 14 bis 18 Uhr, Mittwoch von 11 bis 13 Uhr und Freitag von 9 bis 15 Uhr, im Bürgerbüro für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden.

Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 2. Januar bis 15 Uhr, bei dem Magistrat der Stadt Melsungen, Wahlamt, Sandstraße 21, 34212 Melsungen  Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 28. Dezember eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 7 – Schwalm-Eder I – durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält, wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt hat und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirkes eingetragen ist, wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines  körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach Landeswahlordnung (28. Dezember 2008) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach Landtagswahlgesetz (2. Januar 2009) versäumt hat, wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach der Antragsfrist gemäß Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist gemäß Landtagswahlgesetz entstanden ist, wennsein Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 16. Januar, 13 Uhr, bei dem Magistrat der Stadt Melsungen, Bürgerbüro, Sandstraße 21, 34212 Melsungen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltag, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen blauen Wahlumschlag, einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Wahlbezirksnummer angegeben ist, und ein Merkblatt für die Briefwahl. Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen als den Wahlberechtigten ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn der Bevollmächtigte nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat er bei Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Die Wahlräume in der Stadt Melsungen sind barrierefrei mit Ausnahme des Wahlbezirkes 7, Christian-Bitter-Schule. Ein Verzeichnis über sämtliche barrierefreien Wahlräume kann im Ordnungsamt Zi.Nr. 117, Sandstraße 21, 34212 Melsungen während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.



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