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Bekanntmachung: Wahl zum 18. Hessischen Landtag

Melsungen. Am Sonntag, 18. Januar 2009, findet die Wahl zum 18. Hessischen Landtag statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. Die Stadt Melsungen ist in 16 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungskarten, die den Wahlberechtigten bis zum 28. Dezember 2008 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat. Alle Wahlräume sind barrierefrei zugänglich mit Ausnahme des in der Christian-Bitter-Schule eingerichteten Wahlraums des Wahlbezirks Nr. 0007. Ein Verzeichnis sämtlicher barrierefreier Wahlräume kann im Wahlamt, Sandstraße 21, Melsungen, Zi. Nr. 117, eingesehen werden.

In dem Wahlbezirk 9 – Radko-Stöckl-Schule, Raum G 111 – wird die Wahl nach Al tersgruppen und Geschlecht getrennt durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik); das Wahlgeheimnis bleibt auch hier unbedingt gewahrt. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 17 Uhr in Melsungen, Sandstraße 21, Zimmer-Nr. 113 und 121, zusammen.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran folgende Ermittlung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Briefwahl vorstände.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dem sie in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Wähler/innen bringen ihre Wahlbenachrichtigungskarten und ein Ausweispapier zur Wahl mit. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl  abgegeben werden. Sie erleichtert das Auffinden des Namens der/des Wählers/in im Wählerverzeichnis, ist jedoch keine Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts.

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Beim Betreten des Wahlraumes wird der Stimmzettel ausgehändigt. Jede wahlberechtigte Person hat zwei Stimmen, eine Wahlkreisstimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Landesstimme für die Wahl einer Landesliste.

Der Stimmzettel für die Landtagswahl enthält unter fortlaufender Nummer:
a) für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Wohnort und Wohnung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen außerdem die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort sowie rechts von jedem Kreiswahlvorschlag einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und die Familiennamen sowie die Rufnamen der jeweils ersten fünf Bewerber und links von der Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die/der Wähler/in gibt ihre/seine Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und ihre/seine Landesstimme in der Weise, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss in einer Zelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl oder Briefabstimmung wählen will, muss sich im Bürgerbüro der Stadt Melsungen, Sandstraße 21, 34212 Melsungen, den amtlichen Stimmzettel, einen amt-lichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem verschlossenen Wahlumschlag, der den Stimmzettel enthält, und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jede wahlberichtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 31 Abs. 3 Landtagswahlgesetz, § 44 Abs. 1 Ziff. 6 Landtagswahlordnung).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl und Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie im Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern vor dem Gebäudeein- gang jede Beeinflussung der Wähler/innen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten und die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wähler- befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

Verstöße gegen diese Verbote sind Ordnungswidrigkeiten. Sie können mit Geldbußen bis zu einer Höhe von fünfzigtausend Euro geahndet werden.