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Umlegungsbeschluss für die „Kehrenbachstraße“

Feststellung der Unanfechtbarkeit und Rechtskraft des Umlegungsbeschlusses für das Gebiet in Melsungen, Stadtteil Kehrenbach, Kehrenbachstraße.

Melsungen. In der vereinfachten Umlegung  in der Gemarkung Kehrenbach, Flur 2 bis 6, Umlegungsgebiet „Kehrenbachstraße“  wird nach § 83 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der zurzeit gültigen Fassung durch den Magistrat der Stadt Melsungen bekannt gemacht, dass der Umlegungsbeschluss  vom 24. Juni 2009 am 8. September 2009 unanfechtbar geworden ist.  Mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung dokumentierten neuen Rechtszustand ersetzt. Die Eigentümer werden hiermit in den Besitz der im „Neuen Bestand“ des Verzeichnisses aufgeführten Grundstücke gemäß § 83 Abs. 2 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung eingewiesen.

Soweit im Umlegungsbeschluss nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksflächen lastenfrei auf die Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die zugewiesenen Teilflächen werden Bestandteil der Grundstücke, denen sie zugeteilt wurden. Dingliche Rechte an diesen Grundstücken erstrecken sich auf die diesen Grundstücken zugewiesenen Grundstücksteile (§ 83 Abs. 3 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung). Die in dem Verzeichnis ausgewiesenen Geldleistungen werden fällig. (red)