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Bürgermeisterwahl am 7. November

Melsungen. In der Stadt Melsungen mit zirka 13.600 Einwohnerinnen und Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stelle ist gemäß Hessischer Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe  B 2 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach dem Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetz gewährt. Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 28. Februar 2011. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz und Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach§ 31 Hessischer Gemeindeordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlages erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Ziff. 2 hingewiesen wird. Eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können beim Leiter des Haupt- und Personalamtes, Telefon (05661) 708 – 102, Am Markt 1, 34212 Melsungen, erfragt werden.

Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Melsungen wird hiermit aufgefordert. Die Wahl findet nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am Sonntag, 7. November, eine eventuelle Stichwahl am Sonntag, 21. November, statt.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 Grundgesetz, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson dürfen keine Bewerber sein. Sie  werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch andere ersetzt werden, die als Ersatzpersonen von einer Mitglieder- oder  Vertreterversammlung benannt wurden. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter  dürfen dem Wahlausschuss weder als Beisitzer noch als stellvertretender Beisitzer angehören.

Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen oder im Hessischen Landtag oder auf  Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land Hessen im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von mindestens zweimal soviel Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein, wie die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen Vertreter hat. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 37, somit sind 74 Unterstützungsunterschriften für solche Wahlvorschläge erforderlich.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) oder in einer Versammlung von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jeder Teilnehmer an der Versammlung kann  Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jedem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren teilnehmenden Personen zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne § 156 Strafgesetzbuch.

Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 2. September, 18 Uhr, schriftlich bei dem Wahlleiter der Stadt Melsungen, Feuerwehrgebäude, Sandstraße 21, 34212 Melsungen (Zimmer 117) einzureichen.Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen: Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers auf amtlichen Vordruck, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist, eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung der Wählbarkeit erfüllt, bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift (amtl. Vordruck) über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde.

Die genannten amtlichen Vordrucke können im Internet unter www.wahlen.hessen.de über die Seiten „Kommunalwahlen / Bürgermeisterwahlen / Vordrucke / für Parteien und Wählergruppen“ herunter geladen oder über den Wahlleiter bezogen werden.

Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 74 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern, die auch die Bescheinigung des Wahlrechts enthalten, persönlich und handschriftlich zu leisten. Diese Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter geliefert und sind ebenfalls mit dem Wahlvorschlag einzureichen.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 2. September einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. (red)