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An Adventssonntagen und Totensonntag müssen Geschäfte geschlossen bleiben

IHK: Ausnahmen gelten für Blumenhändler, Tankstellen und Bäckereien

Kasel. Gemeinden haben nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG) die Möglichkeit, abweichend von den üblichen Ladenöffnungszeiten den Verkauf an vier Sonn- oder Feiertagen im Jahr aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen zuzulassen. Der Totensonntag, die Adventssonntage sowie der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sind von dieser Möglichkeit ausgenommen. Hier müssen die Geschäfte auf jeden Fall geschlossen bleiben, teilt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Kassel mit. Ausnahmen gibt es für Tankstellen, Verkaufsstellen auf Flughäfen und Personenbahnhöfen, Bäckereien, Blumenhändler sowie Direktvermarkter.

Hinzu kommt, dass an den stillen Sonntagen (zum Beispiel Volkstrauertag, Totensonntag) entsprechend den Regelungen des Hessischen Feiertagsgesetzes keinerlei öffentliche Veranstaltungen oder Märkte erlaubt sind, die nicht der Würdigung des Feiertags dienen, weist Melanie Amert, die den Bereich Handel und Dienstleitungen in der IHK betreut, auf die aktuelle Gesetzeslage hin. Märkte, unter anderem Weihnachtsmärkte, fallen nicht unter das Verbot der Ladenöffnung an den Adventssonntagen. Sie sind behördlich genehmigt und dürfen damit Waren zum Verkauf auch an Sonntagen anbieten. An Heiligabend und Sylvester müssen alle Geschäfte entgegen den sonst geltenden Öffnungszeiten um 14 Uhr schließen.



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