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Doppelte Rundfunkgebühr für Kleingewerbetreibende gestoppt

IHK Kassel fordert Rückerstattung zuviel gezahlter Rundfunkgebühren

Kassel. Späte Genugtuung für viele Selbstständige und Kleingewerbetreibende: Wer auf demselben Grundstück lebt und arbeitet, muss keine zusätzlichen Rundfunkgebühren für seinen beruflich genutzten PC zahlen, wenn er bereits ein privates Rundfunkgerät angemeldet hat. Dies hat vor wenigen Tagen das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az. 6 C 15.10, 45.10 und 20.11). Das Gericht bestätigte damit drei vor­instanzliche Entscheidungen.

In allen Fällen betrieben die Selbstständigen in ihren privat genutzten Wohnräumen ordnungsgemäß angemeldete Fernsehgeräte, für die Rundfunkgebühren entrichtet wurden. In den jeweiligen Arbeitszimmern ihrer Wohnung verfügten sie zugleich über internetfähige Computer, die seit dem 1. Januar 2007 als sogenannte neuartige Empfangsgeräte grundsätzlich rundfunkgebührenpflichtig sind. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Rundfunkanstalten stuften die Richter des Bundesverwaltungsgerichts die PCs jedoch als Zweitgeräte ein, für die dann nicht zusätzlich Gebühren zu zahlen sind. Es komme nicht darauf an, ob das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem privat oder beruflich genutzten Bereich des Grundstücks bereitgehalten werde. Überdies dienten die neuartigen Geräte im beruflichen Bereich in der Regel nicht dem Rundfunkempfang, sondern werden als Arbeitsmittel benutzt, machte das Gericht deutlich.

„Das Urteil bestätigt auf ganzer Linie unsere Rechtsauffassung“, kommentiert Carsten Heustock, stellvertretender Geschäftsbereichsleiter Starthilfe und Unternehmensförderung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Kassel. „Bereits vor Jahren haben wir deutlich gegen die ungerechte und mittelstandsunfreundliche PC-Gebühr protestiert.“ Mit der Neuordnung der Rundfunkfinanzierung ab dem 1. Januar 2013 sei dieses unerfreuliche Kapitel glücklicherweise beendet, da ab dann eine Haushalts- und Betriebsstättenabgabe gelte. „Allerdings weist das neue System an anderer Stelle deutliche Schwächen auf, die für einige Betriebe zu gravierenden Mehrbelastungen führen. Hier wird man ebenfalls noch einiges nachbessern müssen“, stellt Heustock klar.

Als Konsequenz aus dem aktuellen rechtskräftigen Urteil fordert Heustock die Rundfunkanstalten dazu auf, zu Unrecht gezahlte Rundfunkgebühren auf Antrag schnell und unbürokratisch zurückzuerstatten. „Für diejenigen, die bereits seit dem 1. Januar 2007 doppelt für ihre Rundfunkgeräte in der Wohnung gezahlt haben, kann sich dies auf rund 310 Euro summiert haben. Da sich manche mit ihrer gewerblichen Tätigkeit monatlich lediglich ein paar Euro hinzuverdienen, ist dies für sie kein unerheblicher Betrag.“

Kostenlose Information zum Thema Rundfunkgebühren gibt es im Internet unter www.ihk-kassel.de in der Rubrik „Starthilfe und Unternehmensförderung“ unter „Kostenfallen für Unternehmer“. (red)