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Abbrennen von Feuerwerkskörpern zur Jahreswende

Schwalm-Eder. Zur bevorstehenden Jahreswende ist wieder damit zu rechnen, dass Feuerwerkskörper in vermehrtem Umfang auf öffentlichen Straßen und Plätzen zum Abbrennen gebracht werden. Der Umgang mit die­sen Gegenständen bringt besonders in der Silvesternacht immer wieder Unfälle mit sich, so dass es Jahr für Jahr dieses Hinweises bedarf, hier mehr Vorsicht walten zu lassen. Gefahren  für die öffentli­che Sicherheit entstehen auch durch die unvorschriftsmäßige Aufbewahrung und Lagerung dieser Gegenstände sowie auch durch das Verschießen von Leuchtraketen (Signalmunition) aus Schreck­schuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.

Die pyrotechnischen Gegenstände sind nach ihrer Gefährlichkeit in fünf Klassen eingeteilt. Personen unter 18 Jahren ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II untersagt. Diesem Personenkreis dürfen nur Feuerwerksspielwaren überlassen werden, das sind solche der Klasse I, sie tragen eine schwarze Beschriftung.

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerk mit grüner Kennzeichnung) dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 28. Dezember eines jeden Jahres nicht feilgehalten und dem Verbraucher nicht überlassen werden. Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, so endet das Verbot mit Ablauf des 27. Dezember. Diese Gegenstände dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember eines jeden Jahres nicht abgefeuert werden; dieses gilt jedoch nicht für die Erlaubnisinha­ber nach §§ 7 und 27 des Sprengstoffgesetzes. Die verantwortlichen Personen haben die erforderli­chen Maßnahmen zu treffen, damit pyrotechnische Gegenstände nicht in den Besitz Unbefugter ge­langen können. Das offene Anbieten ohne unmittelbare Beaufsichtigung ist unzulässig. Pyrotechni­sche Gegenstände der Klasse II dürfen nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden.

Besonders sei darauf hingewiesen, dass das Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altersheimen sowie
Reet- und Fachwerkhäusern verboten ist. Die Er­ziehungsberechtigten sollten Kinder und Jugendliche auf die Gefahr bei der Verwendung solcher Ge­genstände hinweisen und den unberechtigten Gebrauch zu vermeiden suchen.

Die Benutzung von Schusswaffen oder gleichgestellten Munitionsabschussgeräten außerhalb von Schießstätten ist nach den Bestimmungen des Waffengesetzes erlaubnispflichtig.

Verstöße gegen die angeführten Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro geahndet werden. (red)



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