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Geldwäschegesetz: Auch Einzelhandel betroffen

Kassel. Der Kreis der durch das Geldwäschegesetz betroffenen Unternehmen umfasst nicht nur die gesamte Finanz- und Versicherungswirtschaft, sondern auch den Groß- und Einzelhandel. Insbesondere Autohändler, Juweliere und Uhrmacher, Kunst- und Antiquitätenhändler sowie Luxusguthändler sind betroffen. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Kassel hin. Seit März sind einige Änderungen des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten. Ziel war es unter anderem, den Kreis der Meldepflichtigen zu erweitern, und bei bestimmten Verdachtsgründen die Identifizierungspflichten zu verschärfen.

„Das Geldwäschegesetz dient der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und wirkt gegen die Finanzierung des Terrorismus“, sagt Carsten Heustock, stellvertretender Leiter der Geschäftbereiche Standortpolitik, Unternehmensförderung und International.  „Ein Unterfangen, das letztlich auch im Interesse der Wirtschaftsunternehmen ist.“ Die betroffenen Unternehmen müssen nach dem Gesetz, auch zu ihrem eigenen Schutz,  Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn es zum Beispiel bei Güterhändlern zu Barzahlungen eines Kunden ab 15.000 Euro kommt.

Weitere Hinweise für Unternehmer hat die IHK Kassel unter www.ihk-kassel.de im Bereich „Recht und Fair Play“ in der Rubrik „Allgemeines Vertragsrecht“ als kostenlosen Download zusammengestellt. Das Merkblatt der IHK heißt „Geldwäsche – Risiken und Pflichten aus dem Nichtfinanzbereich“. (red)



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