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Polizei kündigt Jugendschutzkontrollen am 1. Mai an

Schwalm-Eder. Die Polizeidienststellen im Schwalm-Eder-Kreis, im Einzelfall unter Beteiligung des Ordnungsamtes, werden am 1. Mai unter verstärktem Personaleinsatz an zentralen Veranstaltungsorten von Maifeiern die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen kontrollieren. In den vergangenen Jahren waren an einzelnen Veranstaltungsorten zunehmend Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen beobachtet worden. Vereinzelt brachte die Polizei Kinder und Jugendliche wegen ihres erheblichen Alkoholkonsums nach Hause und überstellte sie den Erziehungsberechtigten. Teilweise wurden Kinder und Jugendliche dabei ertappt, wie sie unter erheblichem Alkoholeinfluss stehend zum Beispiel Leitpfosten ausgerissen hatten. An einem Veranstaltungsort wurden Straßenverkehrsteilnehmer von alkoholisierten Personen in der Ortsdurchfahrt gestoppt und teilweise belästigt. Vereinzelt kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Körperverletzungen.

Volksfeste haben in den Städten und Gemeinden einen besonderen Stellenwert. Ziel solcher Einsatzmaßnahmen ist, Gewalttätigkeiten,  Ausschreitungen und übermäßigen Alkoholkonsum – insbesondere bei Jugendlichen – zu verhindern sowie den Besucherinnen und Besuchern von Volksfesten und anderen Feiern in Städten und Gemeinden einen  störungsfreien und unbeschwerten Verlauf zu ermöglichen. (ots)

Kurzer Auszug aus dem Jugendschutzgesetz:

§ 5 Tanzveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

 § 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche (Anmerkung: an Personen unter 18 Jahren), 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

§10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.