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Urteil zur Bettensteuer: IHK-AK Tourismus erleichtert

Nordhessen. Der Arbeitskreis Tourismus der IHK Kassel begrüßt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 11. Juli, dass die Erhebung der sogenannten „Bettensteuer“ in Trier und Bingen teilweise verfassungswidrig ist. Kommunen dürften Steuern nur auf privat veranlasste Übernachtungen, nicht aber auf berufsbedingte Übernachtungen erheben, begründeten die Richter das Urteil. Da bislang nicht nach privaten und berufsbedingten Übernachtungen unterschieden wird, seien die Satzungen zur Bettensteuer in vollem Umfang unzulässig. Mehr als 20 deutsche Städte und Gemeinden erheben eine „Bettensteuer“, die häufig als „Kulturförderabgabe“ oder „Tourismusabgabe“ deklariert wird.

„Gegen eine breitere Finanzierung des Tourismus ist im Grunde nichts einzuwenden“ sagt Dr. Maurice Gigase, Vorsitzender des Arbeitskreises Tourismus bei der IHK. „Allerdings ist es nicht zu akzeptieren, dass die im Gastgewerbe eingezogenen Beträge in den allgemeinen kommunalen Haushalt fließen, um Finanzlöcher zu stopfen. Eine am besten freiwillige Lösung und eine Zweckbindung der Mittel für den Tourismus wäre dagegen der richtige Weg, um die touristische Infrastruktur in den Regionen auszubauen und mehr Gäste zu gewinnen.“ (red)