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Weihnachtsgeschäft: Gutscheine sind drei Jahre gültig

Tipp für Händler: Als Service die Umtauschfrist verlängern

Kassel.
Unter dem Christbaum liegen häufiger Gutscheine als Geschenk. Doch: Wie lange sind sie gültig? Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde, informiert die Industrie- und Handelskammer (IHK) Kassel. Wurde auf dem Gutschein eine kürzere, aber angemessene Gültigkeitsdauer angegeben (zum Beispiel zwei Jahre), ist der Händler verpflichtet, dem Kunden nach Ablauf dieser Gültigkeitsdauer, aber vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist den Betrag auszuzahlen, wenn er den Gutschein nicht mehr annehmen möchte. Um solche Situationen zu vermeiden, ist es empfehlenswert, die Gültigkeit der Gutscheine mindestens der gesetzlichen Verjährungsfrist anzupassen. Auf eine Auszahlung des Betrags kann der Kunde ansonsten nicht bestehen – außer die Barauszahlung wurde auf dem Gutschein explizit vermerkt oder der Händler kann die angegebene Ware oder Leistung nicht mehr erbringen.

Durch den zunehmenden Verkauf von Gutscheinen ist der Umtausch von unliebsamen Geschenken nach dem Weihnachtsfest etwas zurückgegangen. „Dabei hat der Kunde keinen rechtlichen Anspruch auf den Umtausch seiner mangelfreien Ware, wenn er sie im stationären Einzelhandel gekauft hat“, sagt Christine Neumann, Handelsexpertin bei der IHK. Aus Kulanz nehmen Händler jedoch in der Regel innerhalb von 14 Tagen die originalverpackte und unbeschädigte Ware mit Kassenzettel gegen Barauszahlung oder Warengutschein zurück. „Im Trubel des Weihnachtsgeschäftes kann es Sinn machen, diese Umtauschfrist zu verlängern“, ergänzt Neumann. „Kunden honorieren das als besonderen Service.“ Der Kundenansturm kurz vor und nach den Feiertagen könne so entzerrt werden.

Hat ein Kunde eine mangelhafte Ware erworben, darf er innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren reklamieren. Der Händler ist in dem Fall verpflichtet, den Mangel zu beheben, die Ware gegen eine einwandfreie neue Ware auszutauschen oder den Kaufbetrag zurückzuerstatten. Einen Warengutschein muss der Kunde in dem Fall nicht akzeptieren. Online- oder andere Versandhändler müssen ihren Kunden ein 14-tägiges Umtauschrecht einräumen, da diese die Ware beim Kauf nicht in Augenschein nehmen konnten (Fernabsatzgesetz). Liegt der Warenwert über 40 Euro muss der Händler auch die Kosten für den Rückversand der Ware tragen.

Im Weihnachtsgeschäft können auch Online- und Versandhändlern ihren Kunden durch verlängerte Umtauschfristen entgegenkommen. Wichtig bei Geschenken sind zudem verlässliche Lieferzeiten. Die Angabe eines Datums auf der Internetseite, bis zu dem jede Bestellung garantiert bis zum 24. Dezember den Empfänger erreicht, gibt Kunden Sicherheit und fördert die Kaufentscheidung. Auch zusätzliche Serviceleistungen wie Geschenkverpackung und der getrennte Versand von Ware und Rechnung kommt den Weihnachtseinkäufern entgegen. Immer mehr Onlinehändler bieten auch Gutscheine (als Download oder E-Mail) an. Neumann: „Eine gute Möglichkeit auch absolute Last-Minute-Geschenkekäufer für den Online- oder Versandhandel als Kunde zu gewinnen.“

Im stationären Einzelhandel haben die Kunden dieses Jahr die Möglichkeit am 24. Dezember bis 14 Uhr einzukaufen. Am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag müssen alle Geschäfte, die nicht unter eine Ausnahmeregelung fallen wie zum Beispiel Tankstellen, geschlossen bleiben. (red)



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