- SEK-News – Online-Zeitung für den Schwalm-Eder-Kreis - https://www.seknews.de -

Wahlvorschläge für Bürgermeister-Direktwahl einreichen

Melsungen. Durch den plötzlichen Tod von Bürgermeister Dieter Runzheimer ist in der Stadt Melsungen (ca. 13.600 Einwohnerinnen und Einwohnern) die hauptamtliche Stelle des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stelle ist gemäß Hessischer Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe B 2 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach dem Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetz gewährt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wählbar sind Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und Unionsbürger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nachHessischer Gemeindeordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlages erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend hingewiesen wird. Eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei dem Leiter des Haupt- und Personalamtes, Thomas Garde, Telefon (05661) 708-102, oder bei Wahlleiter Roland Schmidt, Telefon (05661) 708-170, erfragt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl des Bürgermeisters der Stadt Melsungen wird hiermit aufgefordert.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter dürfen dem Wahlausschuss weder als Beisitzer noch als stellvertretender Beisitzer angehören.

Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen oder im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land Hessen im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen Vertreter hat. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 37, somit sind 74 Unterstützungsunterschriften für solche Wahlvorschläge erforderlich.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) oder in einer Versammlung von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung) aufgestellt. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter enthalten. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweiligen Ersatzpersonen enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 10. Januar 2013 bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter der Stadt Melsungen, Dienstleistungszentrum, Sandstraße 13, 34212 Melsungen (Altbau, 1. Obergeschoss) einzureichen.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
– Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers auf nach einem Vordruckmuster, dass sie oder er der Benennung in dem Wahlvorschlag zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 des Kommunalwahlgesetzes bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Annahme gehindert ist, sowie eine Verpflichtung des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen.
– Eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstandes, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist.
– Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift (amtl. Vordruck) der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde, mit den vorstehend genannten Angaben und der Versicherungen an Eides statt.
– Die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner.

Die genannten amtlichen Vordrucke können im Internet unter www.wahlen.hessen.de über die Seiten „Kommunalwahlen / Bürgermeister- Landratswahl / Vordrucke / für Parteien und Wählergruppen“ heruntergeladen oder über den Wahlleiter bezogen werden.

Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 74 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern, die auch die Bescheinigung des Wahlrechts enthalten, persönlich und handschriftlich zu leisten. Diese Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter geliefert und sind ebenfalls mit dem Wahlvorschlag einzureichen.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 10. Januar 2013 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. (red)