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Schöffenwahl: Bewerbungen noch bis 25. Mai möglich

Melsungen. Die Amtsperiode der Schöffen und Jugendschöffen endet am 31. Dezember. Um dieses Amt erneut ausüben zu können oder um für die kommende Amtszeit ab 1. Januar 2014 in die Vorschlagsliste aufgenommen zu werden, muss ein Antrag gestellt werden. Die Schöffen haben die Möglichkeit, aktiv an Strafprozessen mitzuarbeiten. Als ehrenamtliche Richter sind sie aktiv an der Urteilsbildung beteiligt und übernehmen somit eine verantwortungsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit. Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter beträgt fünf Jahre. Um als ehrenamtlicher Richter tätig zu werden, müssen jedoch einige Anforderungen erfüllt sein.

Anforderungen:
Schöffen müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Eine zweite Staatsbürgerschaft ist unschädlich.  Die deutsche Sprache muss ausreichend beherrscht werden. Schöffen müssen bei ihrem Amtsantritt mindestens 25 Jahre alt und dürfen nicht älter als 69 Jahre sein. Der Stichtag, nach dem das Alter zu berechnen ist, ist der 1. Januar 2014 (Beginn der Amtsperiode). Bewerber müssen zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste in der Stadt Melsungen wohnen. Eine Zweitwohnung reicht aus, wenn sich der Bewerber überwiegend in der Stadt Melsungen aufhält. Wer infolge einer gerichtlichen Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (zum Beispiel bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens), ist vom Schöffenamt ausgeschlossen. Unfähig zum Schöffenamt ist, wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer (Gesamt)Freiheitsstrafe (auch bei Bewährung) von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde. Auch die Jugendstrafe ist eine Freiheitsstrafe in diesem Sinne. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, sind unfähig, das Schöffenamt zu bekleiden.

Die Bewerber dürfen nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, das heißt im Wesentlichen als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter der Staatssicherheit der DDR tätig gewesen sein. Schöffen müssen gesundheitlich, das heißt geistig und körperlich (wegen der möglicherweise langen Sitzungen) geeignet sein, das Amt auszuüben.

Unfähig zum Schöffenamt ist, wer in Vermögensfall geraten ist. Der Vermögensfall ist ein Oberbegriff für alle Tatbestände einer Insolvenz: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Personen, gegen die das Verbraucherinsolvenzverfahren betrieben wird, können vom Schöffenamt ausgeschlossen sein. Der dritten aufeinander folgenden Amtszeit hat der Gesetzgeber Schranken gesetzt. Ein Bewerber, der in der laufenden Amtsperiode 2009 bis 2013 und in derjenigen unmittelbar davor (2005 bis 2008) als Schöffe tätig ist bzw. war, ist für die kommende Amtsperiode (2014 bis 2018) nicht wieder wählbar.

Angehörige bestimmter Berufe sollen nicht zum Schöffenamt berufen werden:
Politische Beamte (Polizeipräsidenten, Staatssekretäre, Abteilungsleiter in einem Bundesministerium), Bestimmte justiz(nahe) Berufe wie Richter, Staatsanwälte, Bewährungshelfer, Justiz- und Polizeivollzugsbeamte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Rechtsanwälte, Notare.

Für die Benennung von Schöffen können Vorschläge eingereicht werden von:
Fraktionen/Parteien, Vereinigungen jeder Art (z. B. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände, Organisationen der kirchlichen und sozialen Arbeit, Sportvereine, Umweltorganisationen u. ä.).

Die gegenwärtig amtierenden Schöffen, die in der ersten Amtszeit tätig sind, können (mit ihrem Einverständnis) erneut für die Wahl in die Vorschlagsliste benannt werden. Interessenten für das Schöffenamt können sich aus eigener Initiative bewerben oder von dritten Personen vorgeschlagen werden.

Verfahren zur Aufnahme in die Vorschlagsliste:
Formulare für die Bewerbung als Schöffe werden auch auf der Website www.melsungen.de → Aktuelles → Pressemitteilungen → Schöffenwahl zur Verfügung gestellt. Bitte verwenden Sie das betreffende Formular, das alle notwendigen Angaben und Erklärungen enthält.

Persönliche und schriftliche Bewerbungen als Schöffe sind zu richten an:

Magistrat der Stadt Melsungen
Am Markt 1
34212 Melsungen

Die Bewerbungen sind bis zum 25. Mai möglich.

Für Rückfragen steht Frau Wenderoth, Sekretariat Haupt- und Personalamt, unter der Telefonnummer (05661) 708-103 oder per Mail elke.wenderoth@melsungen.de zur Verfügung.

Für die Aufnahme von Personen in die Vorschlagsliste für die Schöffen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl, erforderlich. Danach wird die Vorschlagsliste in der Stadtverwaltung für eine Woche öffentlich zur Einsicht ausgelegt.

Anschließend werden die Unterlagen für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen an das Amtsgericht weitergeleitet.

Der Termin für die Auslegung der Vorschlagsliste wird zu gegebener Zeit veröffentlicht. (red)