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Hessen Mobil setzt Notdienst-Rufbereitschaft fort

Hessen. Die versuchsweise eingerichtete Notdienst-Rufbereitschaft in den Straßenmeistereien von Hessen Mobil wird fortgeführt. Dies teilte Verkehrsstaatssekretär Steffen Saebisch mit. Künftig wird jedoch anders als bisher in jeder Straßenmeisterei eine Person Rufbereitschaft leisten – bislang wurden für die Rufbereitschaft Bezirke gebildet, bei denen der Bereitschaftsdienst bis zu vier Straßenmeistereibezirke umfasste. Die Rufbereitschaft ist eine freiwillige Leistung und dient dazu, bei unvorhergesehenen Ereignissen wie zum Beispiel Verkehrsunfällen außerhalb der Regelarbeitszeiten der Straßenmeistereien, etwa nachts oder am Wochenende, Mobilität und Verkehrssicherheit zu verbessern.

Saebisch: „Wir ergänzen mit der freiwilligen Rufbereitschaft insbesondere die originäre Aufgabenwahrnehmung von Polizei und Feuerwehr, indem wir beispielsweise zusätzliche Einrichtungen zur Regelung des Verkehrs bereitstellen oder eine möglichst frühzeitige Reinigung der Fahrbahn veranlassen, soweit der Unfallversursacher hierzu nicht selbst in der Lage ist. Ich erwarte von dem veränderten Konzept, dass wir Voll- und Teilsperrungen von Straßen infolge von Verkehrsunfällen noch weiter verkürzen und nach Möglichkeit vermeiden können. Die Straßenverkehrs-Ordnung sieht vor, dass die Entscheidung über die Verkehrsregelung sowie die Verkehrsregelung selbst in solchen Situationen Sache der Polizei ist. Hessen Mobil trägt auf diese Weise dazu bei, dass diese Entscheidungen künftig mit noch weniger Einschränkungen für die Mobilität der Bürger verbunden sein können.“

Die Hilfe von Hessen Mobil, Polizei und Feuerwehr an Unfallstellen entbindet die Bürger jedoch nicht von ihrer Eigenverantwortung: Nach § 34 der Straßenverkehrs-Ordnung hat jeder Beteiligte nach einem Unfall unter anderem den Verkehr zu sichern. Nach § 32 der Straßenverkehrs-Ordnung hat derjenige, der für die Verschmutzung der Straße (z. B. durch ausgelaufenes Motoröl) oder für Gegenstände auf der Straße (z. B. verlorene Ladung) verantwortlich ist, diese unverzüglich zu beseitigen und bis dahin kenntlich zu machen. Diese Aufgaben sind deshalb nur Sache der staatlichen und kommunalen Helfer, soweit der oder die Verantwortlichen, beispielsweise Unfallverursacher, hierzu, oder auch zur Anforderung professioneller Hilfe, z. B. durch eine Abschleppfirma, nicht selbst in der Lage sind. (red)