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Urlaubsanspruch, Betriebsfeier und Weihnachtsgeld

Es weihnachtet sehr: Arbeitsrecht in Kürze

benz131115Kassel. Weihnachten steht vor der Tür – und damit auch viele Entscheidungen in einem Unternehmen. Der Urlaub oder eine Weihnachtsfeier müssen geplant werden, das Ausschütten von Weihnachtsgeld versüßt das Christfest ebenfalls. IHK-Rechtsexperte Manuel Benz beantwortet einige wichtige arbeitsrechtliche Fragen. Die Zeit um Weihnachten ist eine begehrte Urlaubszeit für alle Arbeitnehmer. Während an den gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht gearbeitet werden muss, sind die anderen Tage – auch der Heilige Abend und Silvester – normale Arbeitstage, an denen Arbeitnehmer Freizeit durch Überstundenausgleich oder Urlaub realisieren können. Teilweise treffen aber auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen oder eine betriebliche Übung besondere Regelungen über die Arbeitszeit an diesen Tagen, sodass zum Beispiel nur ein halber Tag gearbeitet wird.

Dem kreativen Ansatz eines Arbeitnehmers, durch das Nutzen eines Teilzeitanspruchs die Jahresarbeitszeit um rund drei Prozent zu verringern und die verbleibende Arbeitszeit in der Weise zu verteilen, dass stets die Zeit vom 22. bis 31. Dezember arbeitsfrei war, erteilte das Bundesarbeitsgericht eine Absage wegen Rechtsmissbrauchs (Urteil vom 11. Juni 2013 – Az.: 9 AZR 786/11). Der Arbeitnehmer habe sich einen unzulässigen Vorteil gegenüber seinen Kollegen verschaffen wollen.

Unternehmer könnten für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr Betriebsurlaub anordnen, wenn sich diese Zeit nicht anderweitig wirtschaftlich nutzen lässt. Der wirksam festgelegte Betriebsurlaub wird auf den Jahresurlaub angerechnet. Sofern im Betrieb ein Betriebsrat gebildet worden ist, muss dieser die Lage des Betriebsurlaubs mitbestimmen. Ferner darf nicht der gesamte Jahresurlaub auf diese Weise einseitig durch den Arbeitgeber bestimmt werden und der Betriebsurlaub muss bereits zu Beginn des Kalenderjahres geregelt sein. Nur so wird sichergestellt, dass am Ende des Jahres noch Urlaubstage für den Betriebsurlaub vorhanden sind, aber auch mit den verbleibenden Urlaubstagen beispielsweise ein Sommerurlaub geplant werden kann.

Eine Feier mit Überraschungen
Eine Weihnachtsfeier ist eine schöne – aber ebenso grundsätzlich freiwillige – Geste des Arbeitgebers, auch ein Betriebsrat kann sie nicht erzwingen. Die Teilnahme muss jedem Arbeitnehmer gestattet werden, aber niemand kann zur Teilnahme verpflichtet werden. Nicht angekündigte Überraschungsgeschenke zur Steigerung der Teilnahmequote, die den abwesenden Arbeitnehmern dann nicht gewährt werden, sind möglich (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. Oktober 2013 – Az.: 3 Ca 1819/13, nicht rechtskräftig). Soll eine Weihnachtsfeier entfallen, werden Arbeitnehmer hierfür in der Regel Verständnis aufbringen müssen. Bei der Gestaltung der Weihnachtsfeier ist der Arbeitgeber ebenso frei. Nicht nur die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, auch das Steuerrecht kann für ein solches Fest relevant sein. Vor einer Weihnachtsfeier kann sich die Rücksprache mit einem Steuerberater wegen der steuerlichen Freigrenzen empfehlen. Je mehr Teilnehmer desto größer wird der Spielraum bei der Planung.

Weihnachtsgeld ist freiwillig
Das Weihnachtsgeld ist grundsätzlich eine freiwillige Zahlung. Sie kann aber durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, im Arbeitsvertrag oder als betriebliche Übung geregelt und so verbindlich sein. Auch dann muss eine solche Gratifikation jedoch nicht ohne Einschränkungen gewährt werden. Sie kann auch an weitere Bedingungen geknüpft sein.

Fragen zum Arbeitsrecht? Die IHK hilft ihren zugehörigen Unternehmen kostenlos weiter: Manuel Benz, Telefon (06421) 9654-25, E-Mail: benz@kassel.ihk.de. Unter www.ihk-kassel.de im Bereich „Recht und Steuern“ gibt es weitere kostenlose Informationen, unter anderem zum Wettbewerbs-, Wirtschafts- und Internetrecht sowie Musterverträge. (red)



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