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Polizei warnt vor Geschäften mit Gutscheincodes

Nordhessen. Das beim Polizeipräsidium Nordhessen für Internetkriminalität zuständige Kommissariat ZK 50 warnt aufgrund eines angezeigten Falles vor Geschäften mit Gutscheincodes. „Bei Geschäften mit Gutscheincodes, bei denen die Codes nach vorheriger Zahlung auf elektronischem Wege wie zum Beispiel über E-Mails, SMS, Messenger-Dienste oder WhatsApp vom Verkäufer übermittelt oder der Kaufpreis vom Käufer überwiesen wird, ist größte Vorsicht geboten“, mahnt Kriminalhauptkommissar Rainer Franke vom ZK 50.

In Verkaufsplattformen werden vermehrt derartige Codes zum Verkauf angeboten. In dem angezeigten Fall wurde über diese Plattform Kontakt zu dem späteren Opfer als potentieller Ankäufer dieser Codes aufgenommen und sein Interesse am Ankauf sogenannter Paysafe-Codes geweckt. Paysafe-Codes sind Gutschein-Codes, die für virtuelle Geschäfte wie zum Beispiel Internetbestellungen genutzt werden. Der Täter versprach in diesem Fall dem Opfer, mehr für seine angekauften Gutscheine zu zahlen, als sie Wert seien und veranlasste somit den Geschädigten zum Kauf der Gutscheincodes im Internet.

Im konkreten Fall versprach der Täter einen Betrag von 150 Euro für Gutscheine im Wert von 130 Euro auf das Konto des Opfers zu überweisen. Somit hätte das Opfer bei jedem Verkauf eines Codes an den Täter 20 Euro Plus gemacht. Das Opfer ließ sich mit dieser Gewinnaussicht auf das Geschäft ein. Das anvisierte Geld traf auch vereinbarungsgemäß auf seinem Konto ein, woraufhin der Geschädigte die Codes per E-Mail an den Täter weiterleitete. Was das Opfer jedoch nicht wusste ist, dass nicht der vermeintliche Codeankäufer das Geld auf sein Konto überwies, sondern eine andere Person, die der Täter ebenfalls für seine betrügerischen Machenschaften eingespannt hatte. Der Betrüger verkaufte nämlich zur gleichen Zeit über eine Verkaufsplattform im Internet einen Artikel und ließ sich den Kaufbetrag vom gleichfalls getäuschten Ankäufer auf das Konto des ersten Opfers überweisen.

Als dann aber die versprochene Ware beim zweiten Betrugsopfer nicht einging und er vergeblich darauf wartete, forderte er von dem ihm bekannten Kontoinhaber, von dem er meinte, es handelt sich um den Warenverkäufer, das Geld zurück. „Während sich nun die beiden Opfer um den entstandenen Schaden streiten, bleibt der eigentliche Täter im Verborgenen und widmet sich vermutlich dem nächsten Geschäft“, so die Einschätzung von Rainer Franke. Die Person, die sich auf den gewinnversprechenden Deal mit den Gutschein-Codes einließ und ebenfalls auf den Täter herein fiel, muss sich wegen des Verdachts der leichtfertigen Geldwäsche verantworten. (ots)