Startseite

Ihre Werbung hier!

SEK-News ist die unabhängige Online-Zeitung für den Schwalm-Eder-Kreis. Täglich neu und kostenlos.

Wahlvorschläge für Ausländerbeiratswahl einreichen

Melsungen. Der Wahlleiter der Stadt Melsungen forderz zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 29. November 2015  stattfindende Ausländerbeiratswahl in Melsungen auf. Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 Kommunalwahlgesetz (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Der Wahlvorschlag soll nach einem amtlichen Vordruckmuster eingereicht werden. Er muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Die Bewerber sind unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens,  des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Wählbar sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohner, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten in Melsungen ihren Wohnsitz haben. Wählbar sind darüber hinaus auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben oder zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Bewerber dürfen nicht von der Wählbarkeit gem. §§ 31 und 32 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung ausgeschlossen sein.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für Melsungen zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land Hessen im Deutschen Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen zur Ausländerbeiratswahl Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4  KWG), somit von 18 weiteren Personen.

Jeder zur Ausländerbeiratswahl Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis, die zum Zeitpunkt der Aufstellung zum Ausländerbeirat wahlberechtigt sind,  oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis, die zum Zeitpunkt der Aufstellung zum Ausländerbeirat wahlberechtigt sind,  aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung, der zum Zeitpunkt der Aufstellung zum Ausländerbeirat wahlberechtigt ist; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen, beachtet worden ist.  Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig;  er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 21. September 2015 bis 18 Uhr, schriftlich bei dem Wahlleiter der Stadt Melsungen, Dienstleistungszentrum, Sandstraße 13, 34212 Melsungen, Altbau 1. Obergeschoss, einzureichen.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
Schriftliche Erklärungen der Bewerber nach einem Vordruckmuster, dass sie ihrer Benennung in den Wahlvorschlag zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben enthalten, ob der Bewerber nach den Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft des Ausländerbeirates gehindert ist, sowie eine Verpflichtung des Bewerbers, später eintretende Hinterungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen, beglaubigte Kopie der Einbürgerungsurkunde für Bewerber, die die deutsche Staatsangehörigkeit als Einwohner im Inland erworben haben, Nachweis über den Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit (Mehrstaatler) für deutsche Bewerber, Bescheinigungen des Magistrates der Stadt Melsungen, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind, die Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt, die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner.

Die genannten amtlichen Vordrucke  mit Ausnahme der Formblätter für die Unterstützungsunterschriften können im Internet unter https://www.wahlen.hessen.de über die Auswahl: „Kommunen / Ausländerbeiratswahl / Vordrucke für Parteien und Wählergruppen“ herunter geladen oder über den Wahlleiter bezogen werden.

Die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften sind  ausschließlich beim Wahlleiter erhältlich und werden nur auf Anforderung geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson  und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 21. September 2015 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Ausländerbeiräte bestehen gem. § 85 HGO aus mindestens drei, höchstens siebenunddreißig Mitgliedern. Der Ausländerbeirat der Stadt Melsungen besteht nach der Hauptsatzung der Stadt Melsungen aus neun Mitgliedern. (red)



Tags: , , ,


Ähnliche Beiträge

Bisher keine Kommentare


Einen Kommentar schreiben

© 2006-2024 SEK-News • Powered by WordPress & Web, PR & Marketing• Theme by: BlogPimp/Appelt MediendesignBeiträge (RSS)Kommentare (RSS)ImpressumDatenschutzAGB