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31.550 Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe

Hessen. Ende 2014 bezogen in Hessen 31.550 Empfänger/-innen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt — knapp zwei Prozent mehr als ein Jahr zuvor. Wie das Hessische Statistische Landesamt mitteilt, lag das Durchschnittsalter der bedürftigen Personen bei 50,0 Jahren, wobei die männlichen Hilfeempfänger mit 46,7 Jahren wesentlich jünger waren als die weiblichen (53,5 Jahre).

Sozialhilfe wird — wie das Arbeitslosengeld II — für Bedarfsgemeinschaften gewährt, allerdings lebten gut neun von zehn Empfängerinnen und Empfängern in einem Einpersonenhaushalt. Die Beträge des durchschnittlichen Bruttobedarfs unterscheiden sich in Abhängigkeit davon, ob diese Leistung in Einrichtungen oder außerhalb von Einrichtungen gewährt wurde. Derjenige außerhalb von Einrichtungen war wesentlich höher als der in Einrichtungen. 37,8 Prozent der Sozialhilfeempfänger/-innen waren außerhalb und 62,2 Prozent in Einrichtungen untergebracht.

Bruttobedarf der Bedarfsgemeinschaften außerhalb von Einrichtungen
Der monatliche Bruttobedarf der Bedarfsgemeinschaften außerhalb von Einrichtungen betrug durchschnittlich 811 Euro (2013: 800 Euro), davon entfielen 42,7 Prozent auf Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Im Durchschnitt wurden 256 Euro bzw. 31,5 Prozent (2013: 236 Euro) durch ein angerechnetes Einkommen gedeckt, sodass ein Nettobedarf von durchschnittlich 557 Euro (2013: 564 Euro) pro Monat ausgezahlt wurde. Ursachen für den Anstieg des anrechenbaren Einkommens waren eine Ausweitung des Empfängerkreises von Erwerbsminderungsrente und eine Erhöhung der durchschnittlichen Leistungen dieser Rente.

Bruttobedarf der Bedarfsgemeinschaften in Einrichtungen
Der Bruttobedarf der Bedarfsgemeinschaften in Einrichtungen lag durchschnittlich bei 297 Euro (2013: 322 Euro). Das angerechnete Einkommen dieser Bedarfsgemeinschaften betrug im Durchschnitt 72 Euro (2013: 85 Euro), sodass ein Nettobedarf von durchschnittlich 225 Euro (2013: 237 Euro) ausgezahlt wurde.

Hinweis
Da die Hilfeempfänger/-innen vorrangig Leistungsansprüche aus der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hatten, wurde das Einkommen, z. B. aus Rente, bereits bedarfsmindernd verrechnet. Erst danach, falls der Bedarf noch nicht ausreichend gedeckt war, wurden Leistungen aus der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt.



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