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Elektro- und Elektronikgerätegesetz: IKH informiert

Kassel. Das novellierte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ist am 24. Oktober in Kraft getreten. Eine der wichtigsten Neuerungen: Vertreiber von Elektrogeräten sind verpflichtet, bei Neuerwerb eines Geräts ein Altgerät der gleichen Geräteart unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmepflicht besteht dann, wenn der Händler über eine Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügt. „Bei der Berechnung der Flächen sind auch alle Lager- und Versandflächen für Elektrogeräte einzubeziehen“, erklärt Elke Elsner vom Team Umwelt und Energie der Industrie- und Handelskammer (IHK) Kassel-Marburg.

Kleinere Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, muss der Vertreiber in haushaltsüblichen Mengen auch dann kostenfrei zurücknehmen, wenn der Kunde kein neues Gerät erwirbt. Für die erforderlichen einzurichtenden Rücknahmestellen gilt jedoch eine Übergangsfrist innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Deutsche Hersteller und Vertreiber, die keine Niederlassung im EU-Ausland haben, müssen einen Bevollmächtigten im jeweiligen Mitgliedsstaat bestellen, wenn sie Elektrogeräte dort vertreiben. Ebenfalls müssen ausländische Hersteller und Vertreiber, die keine Niederlassung in Deutschland haben, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem ElektroG benennen. Dies gilt auch im Fernabsatz. Abmahnungen bei Verstößen sind zu erwarten.

Mit der Novelle kam die Bundesregierung ihrer Pflicht zur Umsetzung der novellierten WEEE-Richtlinie (Waste of Electrical and Electronic Equipment) aus dem Jahr 2012 nach.

Weitere Informationen: Elke Elsner, IHK Kassel-Marburg, Umwelt und Energie, Telefon (06421) 9654-32, E-Mail: elsner@kassel.ihk.de. (red)



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