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Geschenkgutscheine rechtzeitig einlösen

Kassel. Weit verbreitet ist der Irrtum, dass Gutscheine beliebig lang eingelöst werden können. Seit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 gilt für Geschenkgutscheine die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt dabei am Ende des Jahres, in welchem der Gutschein ausgestellt wurde. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll darauf zu achten, dass der Gutschein mit einem Ausstellungsdatum versehen ist.

Viele Geschenkgutscheine werden im Einzelhandel zeitlich befristet ausgestellt. Diese Befristungen sind wirksam, wenn Sie den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. So kann beispielsweise der Gutschein eines großen Supermarktes auf zwei Jahre Gültigkeit befristet werden. Eine 10-monatige Einlösefrist wurde dagegen zum Beispiel von der Rechtsprechung in einem Einzelfall als zu kurz angesehen. Dann gilt wieder die dreijährige Einlösungsfrist.

„Weihnachts-Gutscheine“ und andere Gutscheine aus 2012 können also, sofern sie nicht wirksam befristet und damit vorzeitig ablaufen, nur noch bis zum 31. Dezember 2015 eingelöst werden.

Informationen zu diesem Thema findet man im Merkblatt  „Gutschein“ unter Recht und Steuern / Allgemeines Vertragsrecht / Gutscheine. Weitere Fragen der IHK Kassel-Marburg zugehörigen Unternehmen beantwortet gern Natalie Schmoll, Telefon (0561) 7891-203; E-Mail: n.schmoll@kassel.ihk.de. (red)



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