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IHK warnt vor Eintragungsofferte

Keine Pflicht zur Eintragung – Unterschrift kann über 1.000 Euro im Jahr kosten

Richard Straka, Team Recht und Steuern IHK Kassel-Marburg. Foto: nhKassel. Diese Unterschrift kann sehr teuer werden: Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Kassel-Marburg warnt vor einer Eintragungsofferte, die derzeit von der International Fairs Directory mit Sitz in Montevideo (Uruguay) verschickt wird. Das offiziell wirkende Schreiben nimmt Bezug auf die Industriemesse Nordhessen, welche durch die Nexxus Veranstaltungs GmbH im vergangenen Herbst organisiert worden ist. In der Betreffzeile steht „Data Report 2015 / 2016“.  

„Wir warnen alle Aussteller eindringlich davor, auf dieses Schreiben zu reagieren“, sagt Richard Straka aus dem Team Recht und Steuern der IHK Kassel-Marburg. Die Nexxus Veranstaltungs GmbH habe mit dem Schriftstück nichts zu tun. Bewusst werde der Anschein eines offiziellen Schreibens erweckt. Sollte man dieses Formular ausfüllen, würden über 1.000 Euro pro Jahr fällig. Letztlich sei diese Eintragungsofferte nichts anderes als ein Angebot,  auf das Unternehmer freiwillig eingehen können,  erklärt Straka – eine Pflicht zur Eintragung und Bezahlung besteht allerdings nicht.

Immer wieder werden solche offizielle wirkende Eintragungsofferten an Unternehmen adressiert. Doch wie können Unternehmer sich schützen?

Die IHK Kassel-Marburg hat einige Tipps zusammengestellt:
– Seien Sie misstrauisch.
– Lesen und prüfen Sie genau, bevor Sie etwas unterschreiben oder Rechnungen überweisen.
– Prüfen Sie, wer der Absender ist. Häufig sitzt er im Ausland, was auch an der IBAN auf dem       Überweisungsträger erkennbar sein kann.
– Prüfen Sie, ob ein Anzeigenangebot für Sie wirklich Sinn macht und welche Kosten entstehen.
– Lassen Sie sich am Telefon auf nichts ein. Legen Sie auf, wenn auf einen Telefonmitschnitt hingewiesen wird.
– Warnen Sie auch Ihre Mitarbeiter vor Abzockmaschen. Oft kommt es vor, dass diese Schreiben in Urlaubszeiten verschickt werden.
– Fragen Sie nach, bevor Sie unterschreiben. Ob in einem Register eine Eintragungspflicht besteht oder nicht, beantwortet Richard Straka aus dem Team Recht und Steuern der IHK Kassel-Marburg: Telefon (0561) 7891-315, E-Mail: straka@kassel.ihk.de. (red)

Hierbei ist Vorsicht geboten:     
• Offiziell klingende Begriffe, zum Beispiel: „Deutsche/s…“, „…register“, „…zentrale“, „Handels…“, „Gewerbe…“, „…veröffentlichungen“.
• Hoheitliche Insignien, beispielsweise Adler, Europasterne, Wappen, Flaggen.
• Offizielle Formulargestaltungsmerkmale (beispielsweise „des Deutschen Patent- und Markenamts“ oder „des Amtsgerichts“).
• Fristsetzungen für Zahlung beziehungsweise schriftliche Rückmeldung, gegebenenfalls sogar Androhung, dass sonst keine Veröffentlichung erfolgt oder Daten gelöscht werden.
• Rechnungsartig gestaltete Formulare, beispielsweise mit der Überschrift „Rechnung“, denen ein ausgefüllter Überweisungsträger beigefügt ist.
• Bekannte Unternehmens- und Formularnamen oder Logos, beispielsweise „Gelbes…“, „…Branchenbuch“.
• Hervorhebung von Begriffen wie „Grundeintrag“, „kostenlos“, „Ihr Eintrag“ oder „Korrekturabzug“.
• Abdruck tatsächlicher Unternehmensdaten oder einer eigenen, bereits früher veröffentlichten Anzeige.
• Aufforderung, die „Richtigkeit der Daten“ zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Oft sind bewusst Fehler eingebaut, die zur Korrektur verlocken sollen.
 
Die Alarmglocken schrillen bei …
• Begriffen wie „gebührenfrei“, „kostenlos“, „kostenfrei“, „Korrektur“, „Korrekturabzug“, „Offerte“.
• Formularen, die entweder keinen Absender oder Firmensitz beziehungsweise nur einen im Ausland zu erkennen geben.

Unterzeichnet? Zeitnah anfechten
Nach einer versehentlichen Unterzeichnung sollten Unternehmer den Vertrag zeitnah anfechten und ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen. Nur so kann eine ungewollte (meist im Kleingedruckten versteckte) automatische Vertragsverlängerung verhindert werden. „Beschreiben Sie in der Anfechtung auch, warum Sie sich getäuscht fühlen und den irreführenden Gesamteindruck des Formulars aus Ihrer Sicht“, sagt Straka. „Versenden Sie die Anfechtung und Kündigung per Einschreiben mit Rückschein. Dann haben Sie einen Nachweis über den Zugang der Kündigung oder unrichtige Postangaben des Versenders.“

Trotz einer erfolgten Anfechtung und Kündigung bestehen die Formularverwender in der Regel mit Nachdruck auf Zahlung: Sie mahnen häufig aggressiv und penetrant per Anwalts- und/oder Inkassobüroschreiben oder mit Hinweisen wie „Letzte Mahnung“. In solchen Fällen sollten sich die Unternehmer direkt an die IHK wenden, um das weitere Vorgehen abzuklären.

Kontakt: Richard Straka (Team Recht und Steuern der IHK Kassel-Marburg), Telefon (0561) 7891-315, E-Mail: straka@kassel.ihk.de.

Weitere Informationen finden Sie unter www.ihk-kassel.de im Bereich „Recht und Steuern“ unter „Wettbewerbsrecht“ und „Downloads“ unter „Adressbuch- und Anzeigenschwindel“. (red)



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