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IHK: Das sollten Arbeitgeber zum Thema Urlaub wissen

Maureen Edelmann, Arbeitsrechtsexpertin bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Kassel-Marburg. Foto: nhKassel. Die Fußball-Europameisterschaft in Frankreich steht vor der Tür, von Mitte Juli bis Ende August folgen die Sommerferien in Hessen: In den nächsten Monaten gibt es genügend gute Gründe, einen Urlaubsantrag einzureichen. Die Wünsche der Mitarbeiter unter einen Hut zu bringen, verlangt von Arbeitgebern viel Fingerspitzengefühl. Wichtige Fragen beantwortet Maureen Edelmann, Arbeitsrechtsexpertin bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Kassel-Marburg.

Wer entscheidet über den Urlaub?
Die zeitliche Festlegung des Urlaubs geschieht durch Erklärung des Arbeitgebers. Bei der Entscheidung über die Urlaubsgewährung hat dieser allerdings die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Meldet der Arbeitnehmer keine Urlaubswünsche an, kann der Arbeitgeber den Zeitraum von sich aus bestimmen. Die „Selbstbeurlaubung“ ist nach dem Bundesurlaubsgesetz  ausgeschlossen und stellt eine Vertragsverletzung des Arbeitnehmers dar.

Wie viel Urlaub hat ein Arbeitnehmer?
Das Bundesurlaubsgesetz gewährt jedem Arbeitnehmer grundsätzlich vier Wochen bezahlten gesetzlichen Mindesturlaub. Die Anzahl der Urlaubstage ist davon abhängig, an wie vielen Tagen ein Arbeitnehmer wöchentlich arbeitet. Der Beschäftigungsumfang ist nicht relevant, sodass auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub haben. Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter, der zwei Stunden an fünf Tagen pro Woche regelmäßig arbeitet, erhält ebenso viele Urlaubstage wie ein Kollege, der in Vollzeit mit Fünf-Tage-Woche beschäftigt ist, nämlich 20 Arbeitstage. Schwerbehinderte Menschen und Jugendliche haben einen höheren Urlaubsanspruch. Verbreitet gewähren Arbeitgeber zusätzlich zu diesem Mindesturlaub weitere Urlaubstage auf Basis eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrags.

Kann Urlaub auch stundenweise gewährt werden?
Das Bundesurlaubsgesetz geht vom Tagesprinzip aus, wonach der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht für Tage, nicht für Stunden hat. Urlaub kann daher in der Regel nicht stundenweise gewährt werden.

Ab wann hat der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch?
Der volle Urlaubsanspruch wird nach dem Bundesurlaubsgesetz erstmalig nach sechs-
monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Ist diese Wartezeit einmal erfüllt, entsteht der jährliche Urlaubsanspruch immer zu Beginn des Urlaubsjahres. Besteht ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Jahr, kommt ein Teilurlaub in Betracht.

Was ist, wenn mehrere Arbeitnehmer zur gleichen Zeit Urlaub machen wollen?
Wenn mehrere Arbeitnehmer für die gleiche Zeit Urlaub beantragt haben, der Arbeitgeber aber aus betrieblichen Gründen nicht allen den Urlaub gewähren kann, muss er eine Auswahl treffen. In diese soziale Abwägung kann insbesondere einfließen, ob der Arbeitnehmer schulpflichtige Kinder hat und so eine Reise nur in den Schulferien machbar ist. Auch die Urlaubsmöglichkeiten des Partners, Alter und Betriebszugehörigkeit, aber auch die Erholungsbedürftigkeit oder die bisherige Urlaubsgewährung während beliebter Zeiträume können berücksichtigt werden.

Kann der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen?
Der Arbeitgeber kann auch Betriebsferien einführen, zum Beispiel in der Sommerzeit. Wenn ein Betriebsrat im Betrieb besteht, ist dieser zu beteiligen. Besteht kein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe darlegen können. Bei der Einführung von Betriebsferien muss darauf geachtet werden, dass nicht der gesamte Jahresurlaub der Arbeitnehmer auf diese Weise festgelegt wird, sondern sie auch noch ausreichend Urlaubstage zur freien Verfügung haben.

Wie lang muss ein Urlaub mindestens sein?
Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren – sofern nicht dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers entgegenstehen. Kann der Urlaub nicht zusammenhängend gewährt werden und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf  aufeinanderfolgende Werktage am Stück umfassen. Diese Regelung zur Mindestdauer ist allerdings in gewissen Grenzen abänderbar.

Muss der Arbeitgeber Urlaubsgeld zahlen?
Während der Arbeitnehmer bereits einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsentgelt hat, also auf die Fortzahlung der Vergütung für die Dauer des Urlaubs, sieht das Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch auf zusätzliche, über das Urlaubsentgelt hinausgehende Leistungen (sogenanntes Urlaubsgeld) nicht vor. Allerdings kann sich ein Anspruch auf Urlaubsgeld aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Einzelarbeitsvertrag ergeben.



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