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Melsungen wählt neue Schiedsperson

Melsungen. In der Stadt Melsungen ist das Amt der Schiedsfrau/des Schiedsmanns neu zu besetzen. Es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, die von Personen wahrgenommen werden kann, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.

Das Amt kann nicht bekleiden,
1.    wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
2.    eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde,
3.    wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist,
4.    wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt,
5.    wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen richtergesetze) oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder als Polizeivollzugsbeamtin oder als Polizeivollzugsbeamter tätig ist.

In das Amt soll nicht berufen werden, wer
1.    bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 75. Lebensjahr vollendet haben wird,
2.    nicht in dem Bezirk des Schiedsamts wohnt,
3.    durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Die Schiedsperson wird von der Stadtverordnetenversammlung auf fünf Jahre gewählt. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung

Personen, die an der Tätigkeit interessiert sind und aus den vorstehenden Gründen nicht gehindert sind, das Amt zu übernehmen, können sich zur Wahl stellen. Die Wahlbewerbung ist schriftlich unter Angabe von Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand und Beruf bis zum 15. November 2016 an den Magistrat der Stadt Melsungen, Haupt- und Personalamt, Am Markt 1, 34212 Melsungen, zu richten. (red)