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Bebauungsplan für Edeka-Erweiterung liegt aus

Übersichtsplan ohne Maßstab. Quelle: Stadt Melsungen

Übersichtsplan ohne Maßstab. Quelle: Stadt Melsungen

Melsungen. Der Bebauungsplan Nr. 26 „Auf dem Werrgarten“ liegt in seiner vierten Änderung öffentlich im Stadtbauamt aus. Die verbindliche Bauleitplanung hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Weiterentwicklung und Umstrukturierung eines bestehenden Einzelhandelsstandortes zu schaffen. Die Verkaufsfläche des am Standort eingeführten Edeka-Lebensmittelmarktes soll durch Gebäudeerweiterungen vergrößert werden. Damit verbunden sind eine Erweiterung der Stellplatzflächen sowie Änderungen im Bereich der Erschließung.

Darüber hinaus soll im südwestlichen Bereich auf einer Teilfläche des ehemaligen Geländes der Raiffeisenwarenzentrale der Kurhessen-Thüringen GmbH eine kleinere überbaubare Fläche für das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe beziehungsweise für einen Fachmarkt ausgewiesen werden. Zur Realisierung der Planung sind einzelne Bereiche und Festsetzungen des Bebauungsplanes zu ändern.

Abgrenzung
Das Verfahrensgebiet befindet sich in Melsungen. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die in der Gemarkung Melsungen in der Flur 25 liegenden Flurstücke 28/10 (tlw.), 28/11, 28/12, 98/5, 96/13 (tlw.), 98/4, 73/1, 97/2, 97/3 und 72/3.

Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung inklusive umweltbezogener Informationen und den wesentlich vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegt in der Zeit vom 6. März bis 7. April 2017 im Stadtbauamt, Schwarzenberger Weg 93, Zimmer 20, innerhalb der Dienststunden öffentlich aus.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist bei der Stadtverwaltung Melsungen, Stadtbauamt, Schwarzenberg Weg 93 (Zimmer Nr. 20) in 34212 Melsungen, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfas-sung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gem. § 4b BauGB einem Dritten (privaten Planungsbüro) übertragen werden kann. (red)