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Geschwindigkeitsmessungen in der Allee unverwertbar?

Fritzlarer Rechtsanwaltskanzlei prüft laufende Bußgeldverfahren

Foto: Rechtsanwaltskanzlei Theiß Rechtsanwälte

Foto: Rechtsanwaltskanzlei Theiß Rechtsanwälte

Fritzlar. Der Fritzlarer Rechtsanwaltskanzlei Theiß Rechtsanwälte liegen derzeit mehrere Fälle der seit April stattfindenden Geschwindigkeitsmessungen in der Allee (Baustelle / Zone 20) zur Überprüfung vor. Nach Auswertung der letzten Messreihe vom 5. Mai 2017 bestehen nach Ansicht der Rechtsanwälte erhebliche rechtliche Zweifel an der grundsätzlichen Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessungen.

Zweifelhaft sei nicht nur, ob die polizeilichen Richtlinien für die Einrichtung und den Betrieb der Messstelle in Abstand und Erkennbarkeit des aufgegebenen Verbotsschildes „Zulässige Höchstgeschwindigkeit 20 km/h (274-20 nach StVO)“ eingehalten worden seien. Offenbar sei die fotografische Überwachung an der Messstelle am 5. Mai 2017 nicht nur auf den Verkehrsraum, sondern auch auf unbeteiligte Passanten ausgeweitet gewesen, was die Verwertbarkeit der Lichtbilder in Frage stelle.

„Uns liegt eine Lichtbildaufnahme vor, auf der nicht nur das gemessene Fahrzeug mit Fahrer zu sehen ist, sondern auch ein eindeutig identifizierbarer Passant, der sich im Hintergrund auf dem Gehsteig aufhält“, berichtet Rechtsanwalt Ingmar T. Theiß. Nach Ansicht des Rechtsanwalts führe dies zur grundsätzlichen Unverwertbarkeit der Lichtbildaufnahme, da unbeteiligte Personen im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung nur dann mit überwacht bzw. aufgenommen werden dürften, wenn dies „unvermeidbar“ sei (§ 100h Abs.3 StPO, Umkehrschluss aus BVerfG, Beschluss vom 05.07.2010, 2 BvR 759/10 – Beifahrer zulässig).

Die Messstelle müsse normalerweise so eingerichtet sein, dass lediglich der Verkehrsraum überwacht werde. Dies sei in Fritzlar jedoch nicht erfolgt. „Auf dem uns vorliegenden Foto ist von der Messstelle aus sogar ins gegenüberliegende Sportgeschäft hineinfotografiert worden, man kann neben dem Passanten die Einzelheiten im Schaufenster gut erkennen“. Der Vorwurf der Ordnungswidrigkeit könne daher in dem betreffenden Fall nach Ansicht der Kanzlei mangels verwertbaren Beweismittels nicht weiter verfolgt werden, unabhängig davon, ob der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung zutreffe oder nicht.

Es lohne sich immer, genau zu prüfen, ob die Rahmenbedingung einer Geschwindigkeitsmessung eingehalten wurden und die Messapparaturen ordnungsgemäß gearbeitet hätten, so die Anwälte. (red)