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Künftige Schöffen können sich zur Wahl stellen

Melsungen. Die Amtsperiode der Schöffen und Jugendschöffen endet am 31. Dezember 2018. Um das Amt erneut ausüben zu können oder um für die kommende Amtszeit ab 1. Januar 2019 in die Vorschlagsliste aufgenommen zu werden, muss ein Antrag gestellt werden. Die Schöffen haben die Möglichkeit, aktiv an Strafprozessen mitzuarbeiten. Als ehrenamtliche Richter sind sie aktiv an der Urteilsbildung beteiligt und übernehmen somit eine verantwortungsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit.

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter beträgt fünf Jahre. Gesucht werden in Melsungen fünf Frauen und Männer, die im Amtsgerichtsbezirk Melsungen beim gemeinsamen Schöffengericht Fritzlar und beim Landgericht Kassel als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Um als ehrenamtlicher Richter tätig zu werden, müssen jedoch einige Anforderungen erfüllt sein.

• Schöffen müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Eine zweite Staatsbürgerschaft ist unschädlich.
• Die deutsche Sprache muss ausreichend beherrscht werden.
• Schöffen müssen bei ihrem Amtsantritt mindestens 25 Jahre alt und dürfen nicht älter als 69 Jahre sein. Der Stichtag, nach dem das Alter zu berechnen ist, ist der 01.01.2019 (Be-ginn der Amtsperiode).
• Bewerber müssen zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste in der Stadt Melsun-gen inkl. der Stadtteile wohnen. Eine Zweitwohnung reicht aus, wenn sich der Bewerber überwiegend in der Stadt Melsungen aufhält.
• Wer infolge einer gerichtlichen Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Äm-ter nicht besitzt (z. b. bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens), ist vom Schöffen-amt ausgeschlossen.
• Unfähig zum Schöffenamt ist, wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe (auch bei Bewährung) von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde. Auch die Jugendstra-fe ist eine Freiheitsstrafe in diesem Sinne.
• Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, sind unfähig, das Schöffenamt zu bekleiden.
• Die Bewerber dürfen nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaat-lichkeit verstoßen haben, d. h. im Wesentlichen als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbei-ter der Staatssicherheit der DDR tätig gewesen sein.
• Schöffen müssen gesundheitlich, d. h. geistig und körperlich (wegen der möglicherweise langen Sitzungen) geeignet sein, das Amt auszuüben.
• Unfähig zum Schöffenamt ist, wer in Vermögensfall geraten ist. Der Vermögensfall ist ein Oberbegriff für alle Tatbestände einer Insolvenz: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungs-unfähigkeit und Überschuldung. Personen, gegen die das Verbraucherinsolvenzverfahren betrieben wird, können vom Schöffenamt ausgeschlossen sein.
• Der dritten aufeinander folgenden Amtszeit hat der Gesetzgeber Schranken gesetzt. Ein Bewerber, der in der laufenden Amtsperiode 2014 bis 2018 und in derjenigen unmittelbar davor (2009 bis 2013) als Schöffe tätig ist bzw. war, ist für die kommende Amtsperiode (2019 bis 2023) nicht wieder wählbar.

Angehörige bestimmter Berufe sollen nicht zum Schöffenamt berufen werden:
• Politische Beamte (Polizeipräsidenten, Staatssekretäre, Abteilungsleiter in einem Bundes-ministerium),
• Bestimmte justiz(nahe) Berufe wie Richter, Staatsanwälte, Bewährungshelfer, Justiz- und Polizeivollzugsbeamte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Rechtsanwälte, Notare.

Für die Benennung von Schöffen können Vorschläge eingereicht werden von:
• Fraktionen/Parteien.
• Vereinigungen jeder Art (z. B. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände, Organisationen der kirchlichen und sozialen Arbeit, Sportvereine, Umweltorganisationen u. ä.).
• Die gegenwärtig amtierenden Schöffen, die in der ersten Amtszeit tätig sind, können (mit ihrem Einverständnis) erneut für die Wahl in die Vorschlagsliste benannt werden.
• Interessenten für das Schöffenamt können sich aus eigener Initiative bewerben oder von dritten Personen vorgeschlagen werden.

Verfahren zur Aufnahme in die Vorschlagsliste:
Formulare für die Bewerbung als Schöffe werden auf der Website www.melsungen.de → Aktuelles → Pressemitteilungen → Schöffenwahl zur Verfügung gestellt. Alternativ erhalten Sie die Bewerbungsvordrucke auch im Sekretariat des Haupt- und Personalamtes, Rathaus, Am
Markt 1, 34212 Melsungen. Bitte verwenden Sie das betreffende Formular, das alle notwen-digen Angaben und Erklärungen enthält.

Persönliche und schriftliche Bewerbungen als Schöffe sind zu richten an:
Magistrat der Stadt Melsungen
Am Markt 1
34212 Melsungen

Bewerbungen sind bis zum 30. April 2018 möglich.

Für Rückfragen steht Interessenten Elke Wenderoth, Sekretariat Haupt- und Personalamt, unter der Telefonnummer (05661) 708-103 oder per E-Mail an elke.wenderoth@melsungen.de zur Verfügung.

Für die Aufstellung der Vorschlagslisten ist die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen zuständig. Danach wird die Vorschlagsliste in der Stadtverwaltung für eine Woche öffentlich zur Einsicht ausgelegt.

Anschließend werden die Unterlagen für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen an das Amtsgericht weitergeleitet.

Der Termin für die Auslegung der Vorschlagsliste wird zu gegebener Zeit veröffentlicht. (red)