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Schiedsmann Schorm verabschiedet

Von links: Bürgermeister Klemens Olbrich, Heike Schreiner, Heinz Schorm, Peter Jöckel, Dr. Gudrun Labenski. Foto: nh

Von links: Bürgermeister Klemens Olbrich, Heike Schreiner, Heinz Schorm, Peter Jöckel, Dr. Gudrun Labenski. Foto: nh

Neukirchen. Die Direktorin des Amtsgerichts Schwalmstadt, Dr. Gudrun Labenski, hat im Amtsgerichtsgebäude den langjährigen Schiedsmann Heinz Schorm aus seinem Ehrenamt entlassen. Elfeinhalb Jahre hatte sich Schorm ehrenamtlich als Streitschlichter engagiert. Als sein Nachfolger wurden Peter Jöckel, Neukirchen, und als stellvertretende Schiedsamtsperson, Heike Schreiner, Riebelsdorf, in das Amt eingeführt und vereidigt. Die Stadtverordnetenversammlung hatte beide, Jöckel und Schreiner, einstimmig gewählt. 

Vier Jahrzehnte im Dienst gewesen

Bürgermeister Klemens Olbrich nahm an der kleinen Zeremonie im Amtsgerichtsgebäude teil und dankte insbesondere Heinz Schorm für seine gewissenhafte und besonnene Arbeit als langjähriger Schiedsmann, der auch als Erster Stadtrat, Ortsvorsteher der Kernstadt und Mitglied der Stadtverordnetenversammlung über vier Jahrzehnte für die Gemeinschaft in Neukirchen viel geleistet habe.

Peter Jöckel ist als neuer Schiedsmann ehrenamtlich als Ortsvorsteher der Kernstadt tätig. Er hat sich bereits mit dem neuen Amt gewissenhaft vertraut gemacht. Den Dankesworten und den Glückwünschen schloss sich die Direktion des Amtsgerichts, Dr. Gudrun Labenski, gerne an. Sie hob hervor, dass für dieses wichtige Ehrenamt nicht jeder geeignet sei. Sie wünschte dem Nachfolger, Peter Jöckel und seiner Stellvertreterin, Heike Schreiner, ein glückliches Händchen bei den anstehenden Aufgaben.

Schiedsamt seit 180 Jahren bewährt

Die Schiedsämter, so Amtsgerichtsdirektorin Dr. Labenski, seien für die hessische Justiz eminent wichtig. Sie entlasteten, so hob die Juristin hervor, die Behörden bei Streitigkeiten, in denen meist einfach nur der gesunde Menschenverstand und ein ausgleichendes Wesen gefragt seien. Schiedsämter gibt es in jeder hessischen Kommune. Die Schiedsfrauen und -männer werden auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung / Gemeindevertretung gewählt und nach der Wahl von der Leitung des zuständigen Amtsgerichts bestätigt. Das Amt ist eine seit über 180 Jahren bestehende und funktionierende Institution, die sich bewährt hat.

Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer vorgeschrieben, aber oft der einfachste Weg, um Konflikte und Meinungsverschiedenheiten schnell, unbürokratisch und kostensparend aus der Welt zu schaffen.
Das Schiedsamt kann bei Streitigkeiten des täglichen Lebens und bei bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen angerufen werden.

Erst die Schlichtung, dann die Klage

Und in manchen Fällen ist der Weg zum Schiedsamt ein Muss: So etwa bei Nachbarstreitigkeiten oder wegen Ansprüchen aus Verletzung der persönlichen Ehre, soweit die Tat nicht bereits von Presse oder Rundfunk aufgegriffen worden ist. Auch bei vielen kleinen Strafsachen muss die geschädigte Person heute erst einmal zum Schiedsamt gehen, bevor sie Privatklage vor dem Strafgericht gegen die / den Beschuldigte/n erheben kann.

Das sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft nur dann Klage erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse an der Verfolgung bejaht. Ist dies nicht der Fall, verweist sie den Bürger, der Strafanzeige erstattet hat, auf den Privatklageweg. Die/der Betroffene/n muss sich dann selbst mit seiner Klage an das Strafgericht wenden, wenn sie/er die Täter bestraft wissen will. Dies kann man in einigen Fällen aber nur, wenn man zuvor versucht hat, sich mit der anderen beteiligten Person außergerichtlich zu einigen.

Wesentlich günstiger als Gerichte

Schlichtungsstelle ist auch wiederum das Schiedsamt. Schlichtungsverhandlungen durch das Schiedsamt bei kleinen Strafsachen finden z.B. bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung statt. Wie die Erfahrung zeigt, wird dabei fast die Hälfte gütlich durch rechtsverbindliche Vereinbarungen beigelegt.

Die Schiedsfrauen und –männer arbeiten ehrenamtlich. Die Gebühren sind im Verhältnis zu einem gerichtlichen Verfahren niedrig, sie liegen zwischen 20,00 € und 50,00 € zzgl. Auslagen im Einzelfall.

(red)