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Wohnortnahe Versorgung bei Schlaganfall

Dr. Edgar Franke ist Gesundheitsexperte der SPD-Bundestagsfraktion. Foto: nh

Dr. Edgar Franke ist Gesundheitsexperte der SPD-Bundestagsfraktion. Foto: nh

Schwalm-Eder. Der Bundestagsabgeordnete Dr. Edgar Franke (SPD), Berichterstatter für Krankenhäuser, freut sich, dass es gelungen ist, wohnortnahe Versorgungsstrukturen für Schlaganfallpatienten zu erhalten. Mit der Verabschiedung des Pflegepersonalstärkungsgesetzes hat sich die SPD für eine weiterhin schnelle und gute Behandlung der Patientinnen und Patienten in ortsnahen Krankenhäusern erfolgreich eingesetzt, so Franke. 

Kooperation ist das A und O

Ein wesentlicher Bestandteil zur Sicherung einer flächendeckenden Versorgung ist die tragfähige Kooperation zwischen lokalen Schlaganfalleinheiten (sogenannte Stroke Units) und überregionalen Schlaganfallzentren. Durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) war dieses in große Gefahr geraten (die SEK-News berichteten).

BSG-Urteil gefährdete Klinik-Angebote

Bisher konnten Krankenhäuser für die spezialisierte Schlaganfallversorgung eine gesonderte Vergütung erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie besonders schwer betroffene Patienten im Bedarfsfall spezieller Eingriffe innerhalb von 30 Minuten reiner Transportzeit in ein hierfür qualifiziertes überregionales Zentrum verlegen können. Das BSG hat jetzt geurteilt, dass diese 30 Minuten bereits ab der Entscheidung zum Transport gelten sollen. Da damit die Vergütung für zahlreiche Einrichtungen nicht mehr gewährleistet wäre, könnten diese sich aus der Schlaganfallbehandlung zurückziehen.

Die Konsequenz davon wäre, dass vor allem Krankenhäuser in der Fläche, wie zum Beispiel die Hephata-Klinik in Treysa und die Wickerklinik in Bad Zwesten, ihre Schlaganfallabteilungen ohne die Vergütung nicht hätten halten können. Also müssten die Patienten in der Konsequenz längere Transportstrecken hinter sich legen.

Keine Rückforderung durch Krankenkassen

Franke hatte sich erfolgreich in der großen Koalition dafür eingesetzt, dass mit dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (PpSG) ein Änderungsantrag eingebracht wurde. Dieser Antrag erlaubt dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) die Klarstellung, dass eine eigene Abteilung im Hause oder einen Kooperationspartner innerhalb einer halben Stunde zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende erreichbar sein muss.

Neu ist, dass diese Klarstellung des DIMDI auch für die Vergangenheit gelten soll. Die Krankenkassen dürfen somit keine bereits gezahlten Vergütungen zurückfordern.

„Es darf nicht sein, dass ein gutgemeintes aber im Ergebnis widersinniges Gerichtsurteil die Qualität und die Ortsnähe der Versorgung auf dem Land einschränkt! Das haben wir verhindert!“, betont Gesundheitsexperte Franke.

(red)

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