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Vorsicht, Black Friday: Abmahnung droht!

Richard Straka von der IHK warnt vor einem zu sorglosen Umgang mit der Marke »Black Friday«. Foto: IHK Kassel-Marburg.

Richard Straka von der IHK warnt vor einem zu sorglosen Umgang mit der Marke »Black Friday«. Foto: IHK Kassel-Marburg.

Schwalm-Eder / Kassel. Kommenden Freitag, 23. November, ist wieder Black Friday, der Tag, an dem viele Händler zum Auftakt ins Weihnachtsgeschäft 24 Stunden lang attraktive Rabatte und Sonderangebote vorhalten. Doch Vorsicht: Es drohen Abmahnungen, wenn man mit dem Begriff Black Friday wirbt, teilt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Kassel-Marburg mit. 

Eingetragener Markenschutz seit 2013

„Wer jedes Risiko vermeiden möchte, bewirbt seine Verkaufsveranstaltung am 23. November besser nicht mit einem Hinweis auf Black Friday“, empfiehlt Richard Straka, Fachmann für Wettbewerbsrecht bei der IHK.

Im Jahr 2013 wurde die Marke Black Friday beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für rund 1.000 Waren und Dienstleistungen eingetragen und in der Folgezeit zur massenhaften Abmahnung genutzt. Aufgrund zahlreicher Löschungsanträge hat das DPMA zwar im Frühjahr entschieden: Die Wortmarke Black Friday sollte aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft gelöscht werden. Die Markeninhaberin hat jedoch Rechtsmittel gegen den Beschluss des DPMA eingelegt. Die Entscheidung des Markenamtes ist damit nicht rechtskräftig geworden. Während des Beschwerdeverfahrens kann die Markeninhaberin folglich auch weiterhin vermeintliche Verstöße verfolgen und durchsetzen. So verkündete der anwaltliche Vertreter der Markeninhaberin auch umgehend: „Verstöße gegen ihr Markenrecht wird die Super Union Holdings Ltd. deshalb auch weiterhin konsequent verfolgen.“

Im Zweifel einen Fachanwalt fragen

Wer als Händler hierzulande mit dem Begriff Black Friday wirbt, muss also auch dieses Jahr mit einer Abmahnung rechnen. Wer dennoch auf eine Marketingaktion mit der Bezeichnung Black Friday nicht verzichten möchte, sollte sich vorab von einem auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. „Auf jeden Fall sollte die schlagwortartige markenmäßige Verwendung der Bezeichnung Black Friday vermieden werden“, rät Straka, „und der Begriff nur als reine Beschreibung eines Umstands genutzt werden, etwa ‚Im Rahmen des Black Friday bieten wir …‘“.

Rechtsauskünfte bei der IHK

Das IHK-Team Recht erteilt pro Jahr im Schnitt 2.500 Rechtsauskünfte. Es bietet den Mitgliedsunternehmen kostenlose Einstiegsberatungen unter anderem bei Fragen rund um das Arbeits-, Wettbewerbs-, Wirtschafts- und Internetrecht

(red)