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Online-Kauf widerrufen: So geht’s richtig

IHK-Fachmann Richard Straka Straka. Foto: nh

IHK-Fachmann Richard Straka. Foto: nh

Kassel. Bei Online-Geschäften hat das Widerrufsrecht für Verbraucher und Händler eine erhebliche Bedeutung. Wer trägt aber das Risiko für die Rücksendung? Antworten von Richard Straka, Fachmann für Online- und Wettbewerbsrecht bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Kassel-Marburg. 

Die fünf häufigsten »FAQ«

1. Wie läuft im Idealfall die Rückabwicklung nach rechtswirksamen Widerruf?

Widerruft ein Verbraucher einen geschlossenen Fernabsatzvertrag fristgerecht, besteht zwischen Händler und Verbraucher ein Rückabwicklungsverhältnis. Der Verbraucher schuldet dem Händler die Rücksendung der Ware und der Händler die Rückerstattung des bereits entrichteten Kaufpreises.

2. Welche Pflichten hat der Verbraucher nach seinem Widerruf?

Zunächst einmal muss der Verbraucher Sorge tragen, dass die Ware ordnungsgemäß verpackt wird. Er muss die Ware zum Händler senden und im Zweifel nachweisen, dass er die Ware versendet hat. Jedoch trägt der Verbraucher nicht das Versandrisiko.

3. Was ist, wenn die Ware auf dem Versandweg verloren geht?

Falls die Ware auf dem Versandweg verloren geht, schuldet der Händler dem Verbraucher grundsätzlich die Rückerstattung. Voraussetzung ist aber, dass der Verbraucher den Nachweis der Rücksendung der Ware führen kann. Falls der Verbraucher diesen Beweis nicht erbringt, dürfen Händler die Rückerstattung solange zurückhalten, bis der Verbraucher den Nachweis vorlegt.

4. Die Ware ist auf dem Versandweg beschädigt worden. Was nun?

In diesem Fall tragen Händler grundsätzlich das Risiko. Der Verbraucher haftet jedoch für Schäden, die infolge einer mangelhaften Verpackung verursacht werden. Wenn beispielsweise leicht zerbrechliche Waren, zum Beispiel Gläser oder Porzellan, etwa in Schuhkartons zurücksendet werden, haftet er für den Schaden und der Händler kann den Wertverlust mit dem Rückerstattungswert verrechnen.

5. Zu welchem Zeitpunkt sollten Händler die Rückerstattung des Kaufpreises vornehmen?

Händler sollten den Kaufpreis dann erstatten, wenn die Ware beim Händler eingegangen ist oder der Verbraucher nachweist, dass er die Ware losgeschickt hat. Empfehlenswert ist, einen Retourenschein zu verwenden. Sobald der Retourenschein für die Rücksendung eingesetzt wurde und der Versanddienstleister den Versand bestätigt, kann der Händler die Rückerstattung vornehmen.

Weitere Fragen? Richard Straka antwortet, Tel. 0561 7891-315, E-Mail: straka@kassel.ihk.de



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