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Neue Verfügungen wegen Corona-Krise

Mit neuen Verfügungen regelt der Landkreis den Infektionsschutz. Foto: Gerd Altmann | Pixabay
Mit neuen Verfügungen regelt der Landkreis den Infektionsschutz. Foto: Gerd Altmann | Pixabay

Schwalm-Eder. Mit neuen Allgemeinverfügungen regelt der Landkreis die Abläufe und den Infektionsschutz im Einzelhandel sowie die Bestimmungen für Trauerfeiern und Beerdigungen.

Sechs neue Erkrankungen

Die Anzahl von Kunden im Einzelhandel wird hierdurch in Abhängigkeit von der Größe der Ladenfläche geregelt und „Hamsterkäufe“ werden untersagt. Seit dem Wochenende sind im Landkreis sechs weitere Person an dem neuartigen Coronavirus erkrankt. Stand 23. März 2020, 15:30 Uhr, sind aktuell 77 Menschen erkrankt. Der Schwalm-Eder-Kreis ist einer der am stärksten betroffenen Landkreise in Hessen.

Wenige Abstrichtests am Wochenende

Der niedrige Anstieg der Zahl von Neuinfizierten lässt sich durch die geringe Anzahl der Abstrichtests im Laufe des Wochenendes sowie durch die sehr starke Auslastung der Labore erklären und bedeutet keinesfalls, dass sich eine Entspannung der Situation im Schwalm-Eder-Kreis abzeichnet.

„Ich erwarte von den Mitbürgerinnen und Mitbürgern, dass sich jeder an die nun geltenden Regeln hält und wir es so gemeinsam schaffen, die Ausbreitung des Coronavirus signifikant zu verlangsamen, sodass es zu keiner Überlastung des Gesundheitssystems kommt“, appelliert Landrat Winfried Becker in der aktuellen Lage an die Vernunft der Leute.

Zutrittsbeschränkungen für Verkaufsflächen

Für den Lebensmitteleinzelhandel, den Futtermittelhandel, Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger, Reformhäuser, Feinkostgeschäfte, Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Poststellen, Waschsalons, Tankstellen und Tankstellenshops, Reinigungen, Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf, Blumenläden sowie für Bau-, Gartenbau und Tierbedarfsmärkte hat der Landkreis neue Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen erlassen.

20 Quadratmeter pro Person

Je angefangener Verkaufsfläche von 20 Quadratmetern darf nur maximal eine Kundin oder ein Kunde in den Verkaufsraum eingelassen werden. Für eine Verkaufsfläche von 500 Quadratmetern bedeutet dies maximal 25 Personen gleichzeitig, unter Anrechnung des Verkaufspersonals von beispielsweise drei Personen bedeutet dies 22 Kunden. Verlassen Personen den Verkaufsraum, dürfen Personen in gleicher Zahl eingelassen werden. Jede Person hat einen Einkaufswagen zu benutzen, wobei die Anzahl der Einkaufswagen auf die Anzahl der maximal zulässigen Personenzahl zu begrenzen ist. Zwischen den Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Ist dies nicht zu gewährleisten, muss die Kontaktzeit auf das absolut notwendige Minimum begrenzt werden, darf aber 15 Minuten nicht überschreiten. Dies gilt auch für Kontakte des Personals untereinander.

Mindestabstand auch zwischen den Kassen

Mehrere Kassen dürfen ebenfalls nur mit einem Mindestabstand zu allen Seiten von 1,5 Metern zwischen den einzelnen Kassen geöffnet werden, sollte keine geeignete Trennvorrichtung vorhanden sein. Flächen mit häufigem Handkontakt, zum Beispiel Türgriffe, Griffe, Handläufe und Einkaufswagen, müssen regelmäßig gereinigt werden.

„Hamsterkäufe“ sind mit der neuen Allgemeinverfügung ebenfalls verboten. Waren dürfen nur noch in einer haushaltsüblichen Menge an eine Person abgeben werden.

Ab morgen gilt’s!

Die Allgemeinverfügung ist ab Dienstag, 24. März 2020, 08:00 Uhr, zunächst bis einschließlich dem 19. April 2020 gültig.

„Mit der neuen Allgemeinverfügung für den Einzelhandel wollen wir zum einen die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger beim Einkauf von notwendigen Lebensmitteln erhöhen, zum anderen aber auch allen Einzelhändlern eine Handlungsgrundlage bieten, um sich selbst sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit direktem Kundenkontakt bestmöglich vor Infektionen zu schützen“, erläutert Erster Kreisbeigeordneter Jürgen Kaufmann die getroffenen Maßnahmen.

Keine Trauerfeiern in geschlossenen Räumen

Aufgrund vieler Fragen aus den Städten und Gemeinden erlässt der Landkreis auch für Trauerfeiern und Beerdigungen eine verbindliche Regelung. Trauerfeiern und Beerdigungen sollen im engsten Familien- beziehungsweise Freundeskreis stattfinden. Als Zielvorgabe wird eine Zahl von fünf Personen angesehen. Die absolute nicht überschreitbare Obergrenze liegt bei 20 Personen einschließlich Pfarrer, Beerdigungsinstitut und Sargträger. Die Trauerfeiern dürfen nicht in geschlossenen Räumen stattfinden und die teilnehmenden Personen müssen ebenfalls einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander halten, ausgenommen hiervon sind Personen des gleichen Haushalts.

Abschied in Würde soll möglich bleiben

„Obwohl Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum verboten sind, wollen wir mit dieser Allgemeinverfügung den Angehörigen auch in der aktuellen Situation die Möglichkeit geben, von einem geliebten Menschen Abschied zu nehmen und in Würde um diesen Menschen zu trauern. Dies muss für die engsten Angehörigen weiterhin möglich sein“, so Landrat Winfried Becker und Erster Kreisbeigeordneter Jürgen Kaufmann.

www.schwalm-eder-kreis.de

(red)