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Verjährung: Am Jahresende drohen die Verluste

Region. Zum Jahresende verlieren Unternehmen Millionenbeträge, weil sie die richtigen Verjährungsfristen außer Acht lassen – auch im Bezirk der Industrie- und Handelskammer (IHK) Kassel-Marburg.

Stichtag: 31. Dezember

„Wer nichts zu verschenken hat, sollte noch in diesem Monat einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen seinen Schuldner beantragen oder Klage erheben“, sagt Simone Kaiser-Dietrich, IHK-Expertin im Bereich Wirtschaftsrecht. Denn: Der 31. Dezember ist der Stichtag für die Geltendmachung vieler älterer Forderungen.

Die Verjährung beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und läuft dann unter anderem zwei oder drei Jahre.

Amtlicher Mahnbescheid oder Klage

Beispiel: Ein Kunde hat am 1. Juni 2020 etwas gekauft, den Kaufpreis trotz mehrerer außergerichtlicher Mahnungen noch nicht bezahlt. Die Verjährungsfrist für Kaufpreisforderungen beträgt drei Jahre und hat am Ende des Jahres 2020 zu laufen begonnen. Damit kann der Unternehmer nur noch bis zum 31. Dezember 2023 seinen Kaufpreisanspruch erfolgreich geltend machen.

„Sollen diese Rechnungen nicht verjähren, müssen andere Optionen gezogen werden, wie ein amtlicher Mahnbescheid oder eine Klage bei Gericht“, sagt Kaiser-Dietrich.

Den letzten Zeitpunkt nicht verpassen

In Zeiten schwindender Zahlungsmoral sei es unbefriedigend, wenn der Schuldner zu spät zahle. „Noch viel ärgerlicher ist es aber, wenn man selbst den letzten Zeitpunkt versäumt hat, seine Rechte geltend zu machen“, verdeutlicht die IHK-Expertin.

Informationen zu diesem Thema gibt es unter www.ihk.de/kassel-marburg in der Rubrik „Recht“ im Bereich „Wirtschaftsrecht“ unter „Allgemeines Vertragsrecht“ und „Verjährungsfristen“ oder wenn Sie im Suchfeld die Dokumentennummer 4057948 eingeben.

(red)



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