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Arbeitgeber bestimmt Kommunikation

Region. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 28. Januar 2025 (1 AZR 33/24) klargestellt, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, Gewerkschaften umfassende digitale Zugangsrechte im Betrieb zu gewähren. Die Entscheidung stärkt laut Unternehmerverbänden die unternehmerische Freiheit und grenzt die digitale Betätigungsfreiheit von Gewerkschaften im betrieblichen Raum deutlich ein.

Coralie Zilch, Geschäftsführerin der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VhU) Nordhessen. Foto: Mario Zgoll | www.zgoll.com

Coralie Zilch, Geschäftsführerin der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VhU) Nordhessen. Foto: Mario Zgoll | www.zgoll.com

Jetzt hat das Gericht auch seine Entscheidungsgründe veröffentlicht.

Kein schrankenloses Zugangsrecht

Im konkreten Fall hatte eine Gewerkschaft verlangt, dienstliche E-Mailadressen aller Beschäftigten zur Mitgliederwerbung nutzen zu dürfen, Zugang zur konzerninternen Kommunikationsplattform sowie einen Link zur eigenen Website auf der Startseite des Intranets zu erhalten. Das BAG wies diese Forderungen zurück. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit umfasst laut Urteil kein schrankenloses digitales Zugangsrecht zum Betrieb.

„Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für die unternehmerische Autonomie“, erklärt Stephan Seibel, Syndikusrechtsanwalt im Haus der Arbeitgeberverbände Nordhessen. „Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die Grundrechte der Arbeitgeber – insbesondere ihre wirtschaftliche Betätigungsfreiheit – im digitalen Raum ebenso zu beachten sind wie bei analogen Zutrittsfragen.“

Auswirkungen auf Organisation und Datenschutz

Gleichzeitig betont das BAG, dass Einzelfalllösungen weiterhin möglich bleiben. So könne der Versand einzelner gewerkschaftlicher E-Mails durch den Arbeitgeber zugelassen werden, wenn dies nicht in die betrieblichen Abläufe eingreift – eine differenzierte Betrachtung, die auch Raum für betriebliche Kooperationsmodelle lässt.

Im Urteilssachverhalt geht es um ein Unternehmen mit Microsoft-365-Infrastruktur und der Plattform »Viva Engage«. Eine Verpflichtung zur Duldung gewerkschaftlicher Aktivitäten auf diesen Systemen hätte nicht nur rechtliche, sondern auch organisatorische und datenschutzrechtliche Auswirkungen gehabt.

Signal für digitale Souveränität

Coralie Zilch, Geschäftsführerin der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VhU) Nordhessen, betont: „Das Urteil des BAG gibt Arbeitgebern die nötige Sicherheit, digitale Infrastruktur in Eigenverantwortung zu gestalten.“

Fazit: Das Urteil setzt ein für Arbeitgeber wichtiges Zeichen für die digitale Souveränität. Gleichzeitig bleibt Raum für freiwillige betriebliche Vereinbarungen. Eine gesetzliche Ausweitung des digitalen Zugangsrechts wäre aus Sicht der Arbeitgeber weder erforderlich noch verhältnismäßig.

Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände e. V.,
Geschäftsstelle Nordhessen (VhU)
red



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