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Weihnachtsgeschäft: Gutscheine sind drei Jahre gültig

Tipp für Händler: Als Service die Umtauschfrist verlängern

Kassel.
Unter dem Christbaum liegen häufiger Gutscheine als Geschenk. Doch: Wie lange sind sie gültig? Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde, informiert die Industrie- und Handelskammer (IHK) Kassel. Wurde auf dem Gutschein eine kürzere, aber angemessene Gültigkeitsdauer angegeben (zum Beispiel zwei Jahre), ist der Händler verpflichtet, dem Kunden nach Ablauf dieser Gültigkeitsdauer, aber vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist den Betrag auszuzahlen, wenn er den Gutschein nicht mehr annehmen möchte. Um solche Situationen zu vermeiden, ist es empfehlenswert, die Gültigkeit der Gutscheine mindestens der gesetzlichen Verjährungsfrist anzupassen. Auf eine Auszahlung des Betrags kann der Kunde ansonsten nicht bestehen – außer die Barauszahlung wurde auf dem Gutschein explizit vermerkt oder der Händler kann die angegebene Ware oder Leistung nicht mehr erbringen. mehr »


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