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An Adventssonntagen und Totensonntag müssen Geschäfte geschlossen bleiben

IHK: Ausnahmen gelten für Blumenhändler, Tankstellen und Bäckereien

Kasel. Gemeinden haben nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG) die Möglichkeit, abweichend von den üblichen Ladenöffnungszeiten den Verkauf an vier Sonn- oder Feiertagen im Jahr aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen zuzulassen. Der Totensonntag, die Adventssonntage sowie der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sind von dieser Möglichkeit ausgenommen. Hier müssen die Geschäfte auf jeden Fall geschlossen bleiben, teilt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Kassel mit. Ausnahmen gibt es für Tankstellen, Verkaufsstellen auf Flughäfen und Personenbahnhöfen, Bäckereien, Blumenhändler sowie Direktvermarkter. mehr »


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