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Änderungen bei der Kontopfändung: Jetzt P-Konto einrichten

Auch Selbstständige genießen Schutz

Kassel. Bereits im Jahr 2010 ist das sogenannte Pfändungsschutzkonto eingeführt worden –  ab dem 1. Januar 2012 fallen die Übergangsregelungen weg. Wer von einer Kontopfändung betroffen ist, sollte jetzt aktiv werden und ein sogenanntes P-Konto einrichten, rät die Industrie- und Handelskammer (IHK) Kassel. Denn ab dem Jahreswechsel wird der Schutz von Kontoguthaben zur Sicherung des grundgesetzlich garantierten Existenzminimums ausschließlich auf einem Pfändungsschutzkonto möglich sein.

Das Pfändungsschutzkonto setzt ein bestehendes Girokonto voraus. Natürliche Personen können innerhalb von vier Geschäftstagen die Umwandlung und Führung des Kontos als P-Konto verlangen (§ 850 k ZPO). Auf einem solchen Konto wird ein Betrag in Höhe von monatlich 1028,89 Euro nicht von der Pfändung erfasst. Im Rahmen dieser Freibeträge kann der Schuldner also frei über eingehendes Guthaben verfügen, ganz gleich aus welchen Einkünften dieses herrührt. Damit genießen auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Wenn der Schuldner entsprechende Bescheinigungen vorlegt, können ihm sogar höhere Freibeträge zustehen, weil er zum Beispiel gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommt.

Für eine Übergangszeit hatte der Schuldner die Wahl, Pfändungsschutz nach altem Recht oder durch Umwandlung in ein P-Konto zu beanspruchen. Dieses Wahlrecht fällt jetzt weg. Die Errichtung eines P-Kontos ist zwar nicht nur vorteilhaft, da beispielsweise Banken teilweise deutlich höhere Kontoführungsgebühren verlangen. Es besteht aber keine Alternative bei der Kontopfändung. Wegen der Bearbeitungszeit bei den Kreditinstituten ist sie spätestens am 27. Dezember  zu beantragen.

Informationen zum Thema „Zwangsvollstreckung in Forderungen und Rechte“ unter www.ihk-kassel.de  im Bereich „Recht und Fair Play“ in der Rubrik „Wirtschaftsrecht“ unter „Vertragsrecht“. (red)


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