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In Schwalmstadt gilt die Mittagsruhe

Schwalmstadt. Nachdem ein Zeitungsbericht vom 21. April 2018 für Verunsicherung bei Bürgern geführt hat, stellt Bürgermeister Pinhard folgendes klar: Die Lärmverordnung des Landes Hessen wurde zum 1. Januar 2005 aufgehoben. Jede Kommune hat jedoch das Recht, für ihr Gemeindegebiet eigene Regelungen zu treffen. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt hat deshalb in ihrer Sitzung am 24. August 2006 eine Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm in der Stadt Schwalmstadt erlassen.

Danach ist es verboten, an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Zeit von 20 bis 7 Uhr Lärm zu verursachen, durch den andere beeinträchtigt werden. Dieses Verbot gilt auch in der Zeit von 13 bis 15 Uhr (Mittagsruhe). Ausgenommen von dem Verbot sind Leistungen, die in Ausübung eines zugelassenen Gewerbes erbracht werden. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Die Gefahrenabwehrverordnung gilt 30 Jahre, sofern sie nicht durch Beschluss aufgehoben oder geändert wird.

Der genaue Wortlaut kann auf der Homepage der Stadt unter www.schwalmstadt.de/buergerservice-rathaus-politik/satzungen eingesehen bzw. heruntergeladen werden.

Bürgermeister Pinhard bittet deshalb um Beachtung der in Schwalmstadt geltenden Bestimmungen. (red)



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