Weihnachtsfrieden beim Finanzamt
Wiesbaden. Hessens Finanzämter werden auch in diesem Jahr ihre Klientel über die Weihnachtsfeiertage nicht mit Sorgen rund ums Geld beschweren. Das erklärte Finanzminister Michael Boddenberg. Er rief den traditionellen Weihnachtsfrieden seiner Behörden aus.
Alle 30 Ämter halten still
„Das Jahr 2022 wird uns allen als historische Zäsur im Gedächtnis bleiben: Erstmals seit vielen Jahrzehnten des Friedens finden auf dem europäischen Kontinent Kriegshandlungen statt. Der Beginn des Krieges in der Ukraine fiel außerdem in eine Zeit, in der nach wie vor die Folgen der Corona-Pandemie das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben beeinflussten. Umso mehr wünsche ich deshalb zum Ausklang dieses schwierigen Jahres allen Bürgerinnen und Bürgern friedvolle und besinnliche Feiertage“, erklärte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg am Dienstag in Wiesbaden. Er erläuterte: „Die Menschen im Land sollen die Weihnachtsfeiertage unbeschwert genießen können – dieser Gedanke steht hinter dem Weihnachtsfrieden. Aus diesem Grund wahren wir auch in diesem Jahr die Tradition: Ab dem 20. Dezember gilt für unsere 30 Finanzämter der Weihnachtsfrieden.“
Dank an ehrliche Steuerzahler
Bis auf Ausnahmefälle sehen die Ämter für die Zeit vom 20. bis 31. Dezember davon ab, für die Bürgerinnen und Bürger belastende Maßnahmen zu ergreifen.
„Ich möchte die nahenden Feiertage außerdem zum Anlass nehmen, allen Bürgerinnen und Bürgern zu danken, die ehrlich ihre Steuern zahlen. Sie leisten damit einen unverzichtbaren Beitrag für unser Gemeinwesen, für den Bau und Erhalt von Schulen, Kindergärten und Krankenhäusern sowie Verkehrswegen – um nur einige wenige Beispiele zu nennen. Ich wünsche ihnen sowie allen, die ihnen nahestehen, friedvolle und gesegnete Festtage sowie einen guten Start ins Jahr 2023!“, so der Finanzminister.
Die „unheilvollen Briefe“ bleiben aus
Mit dem Weihnachtsfrieden trägt die Hessische Steuerverwaltung dem besonderen Charakter des Festes durch verschiedene Maßnahmen Rechnung. Sie wird vom 20. bis 31. Dezember 2022 grundsätzlich:
• keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen,
• Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen,
• Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen,
• Vollstreckungshandlungen unterlassen,
• keine Außenprüfungshandlungen vornehmen.
Darüber hinaus wird in Steuer- und Bußgeldverfahren
• die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens dem Steuerpflichtigen nicht bekannt gegeben,
• der/die Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung oder Anhörung vorgeladen,
• kein Bußgeldbescheid zugestellt und
• Vollstreckungsmaßnahmen in Bußgeldsachen werden unterlassen.
Dies gilt nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z.B. Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, Säumniszuschläge) und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z.B. bei drohender Verjährung).
(red)