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Bis auf Weiteres keine Sanktionen für Erwerbslose

DGB und ARGE vereinbaren Aussetzung von Sanktionen bei Ablehnung von Arbeit bei der Bettenwelt in Homberg

Homberg. Bis auf Weiteres drohen ALG-II-Bezieherinnen und Beziehern keine Sanktionen, wenn sie eine Anstellung bei der Bettenwelt in Homberg, ihren Dienstleistern oder deren Subunternehmen ablehnen. Darauf haben sich der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Nordhessen und die ARGE im Schwalm-Eder-Kreis am Donnerstag verständigt. Hierbei handele es sich um die sogenannten Rechtsfolgebelehrungen bei Vermittlungsvorschlägen an Erwerbslose. In deren Folge kann Arbeitslosen der Leistungsbezug gekürzt werden, wenn sie Arbeitsangebote ausschlagen. Diese Regelung gilt nach Angaben des DGB bis zur Aufklärung der Vorwürfe gegen die Bettenwelt und ihre Dienstleister. 

Der DGB Nordhessen hatte der ARGE dieses Vorgehen vorgeschlagen. Nach Ansicht des Gewerkschaftsbundes dürfen die Bezüge von Erwerbslosen nicht gekürzt werden, wenn sie eine Anstellung bei Unternehmen ablehnen, die unter dem Verdacht stehen, das Arbeits- und Sozialrecht zu verletzen. Der nordhessische DGB-Vorsitzende Michael Rudolph freute sich über die einvernehmliche Lösung im Sinne der Betroffenen: „Es ist gut, dass die ARGE das auch so sieht und unbürokratisch und schnell reagiert hat“. (red)



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Ein Kommentar zu “Bis auf Weiteres keine Sanktionen für Erwerbslose”

  1. ALG II Bezieher

    Die ARGE Schwalm – Eder hat auf Vorschlag des DGB zugesagt, derzeit weder zur Bettenwelt zu vermitteln noch mit Sanktionen zu drohen bzw solche anzuwenden.

    Begründung:
    Bis zur Klärung ob tatsächlich Sozialabgabenbetrug vorliegt wäre eine Vermittlung unzumutbar.
    Dieses ist eigentlich nicht nötig.

    Denn schon SGB II § 31 (1) 2. zweiter Satz sagt klar aus:
    „Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.“

    Leider wird bei Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung bzw bei den notwändigen klaren Gesprächsinhalten diese Information selten gegeben.

    Eine faire Vorgehensweise ist selten anzutreffen.

    Unzumutbar kann u.a. sein
    + hygienische Verhältnisse, Arbeitssicherheit nicht gewährleistet usw
    + sittenwidrige Angebote
    + fehlende Sozialstrukturen die der Gesetzgeber vorsieht


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