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Weiterbildung für Berufskraftfahrer ab September Pflicht

Nordhessen. Nach dem 9. September 2014 dürfen gewerbliche Transporte nur noch von Fahrern durchgeführt werden, wenn diese über den Weiterbildungsnachweis „Ziffer 95“ im Führerschein verfügen. Darauf weist die IHK Kassel-Marburg hin. Nach der Regelung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) läuft der Besitzstand für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE am 9. September dieses Jahres aus. Ab dem 10. September dürfen Lkw-Fahrer ohne eine entsprechende Weiterbildung – fünf Module á 7 Stunden, insgesamt 35 Stunden – keine gewerblichen Transporte mehr durchführen. Eine absolvierte Weiterbildung wird im Führerschein durch die Ziffer 95 im Feld 12 vermerkt.

Eine Ausnahme gilt für Führerscheininhaber mit Besitzstand (Führerschein der Klassen C1, C1E, C, CE vor dem 10. September 2009 erteilt), sofern das Ablaufdatum des Führerscheines zwischen dem 10. September 2014 und dem 9. September 2016 liegt. In diesem Fall kann die Weiterbildung bis maximal zum Gültigkeitsdatum hinausgezögert werden (s. § 5 BKrFQG). Die IHK weist allerdings darauf hin, entsprechende Bearbeitungszeiten bei der zuständigen Behörde zu beachten und sich rechtzeitig zu informieren. (red)



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