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Ferienjob für Schüler und Studierende

Im Ferienjob sägt ein Student auf einer Baustelle Bretter zurecht. Foto: skeeze | Pixabay
Im Ferienjob sägt ein Student auf einer Baustelle Bretter zurecht. Foto: skeeze | Pixabay

Wiesbaden. Für viele Schülerinnen, Schüler und Studierende bedeuten Ferien oder vorlesungsfreie Zeit, dass sie Nebenjobs antreten, um ihr Budget zu verbessern. Zuweilen sind sie sich dabei unsicher, ob und wie diese zusätzliche Einnahmequelle korrekt zu versteuern ist. Das hessische Finanzministerium liefert Tipps, was es zu beachten gibt.

Steuerfrei Erfahrung sammeln

„Die steuerliche Belastung im Rahmen von Ferien- oder Studentenjobs gering zu halten, ist nicht schwierig – es gibt lediglich ein paar grundsätzliche Hinweise zu berücksichtigen“, so Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer zum Thema. Die meisten Ferienjobs blieben ohnehin aufgrund der geringen Höhe der Einnahmen steuerfrei.

Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer. Foto: nh
Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer. Foto: nh

Schäfer fügte hinzu: „Zur Erfüllung kleiner und größerer Wünsche sind zuweilen Ferienjobs notwendig. Das kenne ich aus meiner eigenen Jugend und es hat sich seither nicht verändert. So ein Nebenjob ist außerdem häufig auch eine gute Gelegenheit, um Erfahrung in der Arbeitswelt zu sammeln. Und es macht einen natürlich auch ein bisschen stolz, wenn man sich dank des selbst verdienten Geldes das ein oder andere Extra gönnen kann.“

Die Steuer-ID ist notwendig

Prinzipiell müssen Schüler und Studierende ihrem Arbeitgeber ihr Geburtsdatum und die Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Informationen zur Identifikationsnummer hält der Internetauftritt des Bundeszentralsamts für Steuern bereit: Die steuerliche Identifikationsnummer

Ferner benötigt der Arbeitgeber eine Angabe darüber, ob der Ferienjob das erste Beschäftigungsverhältnis ist. Diese Informationen ermöglichen ihm den elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie etwa Steuerklasse und Religion. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte oder einer Papierbescheinigung des Finanzamts ist aus diesem Grund nicht mehr erforderlich.

Eventuell Lohnsteuer-Rückzahlung

Der Arbeitgeber entscheidet, ob er den Arbeitslohn entsprechend den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal versteuert. Behält der Arbeitgeber Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein, können Ferienjobber zu viel gezahlte Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres mittels einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückfordern. Schüler und Studierende mit einem Bruttoarbeitslohn von bis zu 10.204 Euro im Jahr erhalten in der Regel die einbehaltene Lohnsteuer komplett zurück. Pauschal versteuerter Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor, die Besteuerung ist mit der pauschalen Lohnsteuer abgegolten.

Steuertipps zum Herunterladen

Was es für Schülerinnen, Schüler und Studierende steuerlich sowie sozialversicherungsrechtlich außerdem zu beachten gilt, erklären wir in unserer Broschüre „Steuertipps bei Aushilfsarbeit von Schülerinnen, Schülern und Studierenden“: Steuertipps bei Aushilfsarbeit

„Allen Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern wünsche ich eine erkenntnisreiche Lektüre unserer Broschüre sowie eine schöne Sommerzeit“, sagte der Finanzminister abschließend.

(red)



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