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Steuererleichterung für Anlagenbetreiber

Nach einem Bund-Länder-Beschluss soll die Steuererklärung für Betreiber:innen von kleineren Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken leichter werden. Foto: moerschy | Pixabay
Nach einem Bund-Länder-Beschluss soll die Steuererklärung für Betreiber:innen von kleineren Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken leichter werden. Foto: moerschy | Pixabay

Wiesbaden. Nach einem Bund-Länder-Beschluss gibt es nun eine Steuervereinfachung für Besitzer kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke.

Eine Frage von Gewinn und Verlust

Finanzminister Michael Boddenberg sagt: „Die Neuregelung ist eine willkommene Unterstützung für Bürgerinnen und Bürger, die umweltfreundlichen Strom selbst erzeugen.“

Auch kleine Schritte sind für die Energiewende wichtig, vor allem, wenn viele sie gehen können. Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken können zukünftig von einer steuerlichen Vereinfachung profitieren. Dabei wird auf Antrag des Steuerpflichtigen unterstellt, dass kleine Photovoltaikanlagen bzw. vergleichbare Blockheizkraftwerke von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurden. Gewinne oder Verluste aus diesen Anlagen werden dann einkommensteuerlich nicht berücksichtigt. Eine aufwändige Prognoseberechnung kann insoweit entfallen.

Hessens Finanzminister Michael Boddenberg. Foto: CDU-Fraktion Hessen
Hessens Finanzminister Michael Boddenberg. Foto: CDU-Fraktion Hessen

Schriftliche Vereinfachungserklärung

„Mit dieser Vereinfachung werden tausende Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke, die einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten, von Bürokratie entlastet“, erklärte Finanzminister Michael Boddenberg. Die betroffenen Steuerpflichtigen müssten lediglich eine schriftliche Erklärung bei ihrem zuständigen Finanzamt abgeben, dass sie die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchten, und darin Angaben zur Leistung der Anlage, das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme und den Installationsort mitteilen, teilte Boddenberg weiter mit.

Voraussetzungen

Die Vereinfachungsregelung gilt nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Juni 2021 für:
• (kleine) Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden und
• vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die übrigen Voraussetzungen für kleine Photovoltaikanlagen erfüllt sind.

(red)



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