Startseite

Ihre Werbung hier!

SEK-News ist die unabhängige Online-Zeitung für den Schwalm-Eder-Kreis. Täglich neu und kostenlos.

Kindergeld nach der Schule

Region. Auch für Volljährige kann Kindergeld gezahlt werden. Dafür ist es wichtig, rechtzeitig zu handeln und Unterlagen vollständig an die Familienkasse zu übermitteln. Darauf weist die Agentur für Arbeit Korbach hin.

Für die Jüngsten schon fast selbstverständlich, kann Kindergeld auch für Volljährige unter bestimmten Voraussetzungen weiter bezogen werden. Fotos: Karolina Grabowska, Kaboompics & Pawel Danilyuk | Pexels / Montage: gsk

Für die Jüngsten schon fast selbstverständlich, kann Kindergeld auch für Volljährige unter bestimmten Voraussetzungen weiter bezogen werden. Fotos: Karolina Grabowska, Kaboompics & Pawel Danilyuk | Pexels / Montage: gsk

Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld. Auch nach Eintritt der Volljährigkeit kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert.

Regelungen bei Ausbildung und Studium

Drei Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes erhalten die Familien ein Schreiben der Familienkasse. Darin wird ein Zugangscode für die Nutzung des Online-Kindergeld-Service mitgeteilt. Die elektronische Übermittlung des erforderlichen Nachweises (z.B. Studienbescheinigung) bis sechs Wochen vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes genügt für eine nahtlose Weiterzahlung des Kindergelds.

Da es nach dem Schulende nicht immer unmittelbar weitergeht, kann auch Kindergeld zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gezahlt werden, wenn dieser Zeitraum maximal vier Monate beträgt. Dies gilt ebenfalls, wenn sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Wichtig ist hierbei, dass es sich um den nächstmöglichen Beginn der Ausbildung oder des Studiums handelt.

Während der Arbeitssuche

Gibt es noch keine weiteren Pläne nach dem Ende der Schulausbildung, kann ein Kindergeldanspruch während der Arbeitssuche bestehen. Hierzu muss sich das Kind bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter arbeitsuchend melden.

Während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ, oder anerkannten Freiwilligendiensten im In- oder Ausland) kann ebenfalls Kindergeld gezahlt werden.

Wichtig ist immer, die weiteren Pläne des Kindes an die Familienkasse – idealerweise online – zu übermitteln. So können die Zahlungen aufrechterhalten werden.

Alle aktuellen Informationen rund um Kindergeld und Kinderzuschlag unter:
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder

Gisa Stämm
Bundesagentur für Arbeit
Agentur für Arbeit Korbach
red


Tags: , , ,


Ähnliche Beiträge

Bisher keine Kommentare


Einen Kommentar schreiben

© 2006-2026 SEK-News • Powered by WordPress & Web, PR & Marketing• Theme by: BlogPimp/Appelt MediendesignBeiträge (RSS)Kommentare (RSS)ImpressumDatenschutzAGB