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Landkreis verbietet Wasserentnahme

Schwalm-Eder. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit ist die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Schwalm-Eder-Kreis ab dem 9. Juli 2026 bis auf Weiteres verboten. Mit der Allgemeinverfügung sollen die derzeit stark belasteten Gewässer geschützt werden.

Laut Allgemeinverfügung des Schwalm-Eder-Kreises ist ab sofort die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern verboten. Eine Ausnahme bleibt u.a. die persönliche Erfrischung. Foto: Галина Ласаева | Pexels

Laut Allgemeinverfügung des Schwalm-Eder-Kreises ist ab sofort die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern verboten. Eine Ausnahme bleibt u.a. die persönliche Erfrischung. Foto: Галина Ласаева | Pexels

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit ist die Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen im Schwalm-Eder-Kreis ab dem 9. Juli 2026 bis auf Weiteres verboten. Mit einer entsprechenden Allgemeinverfügung reagiert die Untere Wasserschutzbehörde des Schwalm-Eder-Kreises auf die aktuell angespannte Lage in den Gewässern.

Keine Entspannung zu erwarten

In den vergangenen Wochen sind nur geringe Niederschläge gefallen. Dadurch führen viele Gewässer im Schwalm-Eder-Kreis derzeit nur noch sehr wenig Wasser. Nach der aktuellen Wetterprognose ist auch in den kommenden Tagen keine nachhaltige Entspannung zu erwarten. Jede zusätzliche Wasserentnahme belastet die Gewässer und ihre Tier- und Pflanzenwelt zusätzlich.

Die Allgemeinverfügung untersagt deshalb ab sofort die Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen im gesamten Schwalm-Eder-Kreis. Das Verbot gilt auch für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte von Grundstücken, die an ein Gewässer angrenzen. Ausgenommen bleibt lediglich das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen zur Erfrischung.

Ausnahmen vom Verbot

Von dem Verbot ausgenommen sind die Eder sowie die Fulda ab der Edermündung in Richtung Kassel. In begründeten Einzelfällen kann die Untere Wasserbehörde auf Antrag eine widerrufliche Ausnahmegenehmigung erteilen. Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird durch die Untere Wasserbehörde überwacht. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist Paragraf 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Die vollständige Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Schwalm-Eder-Kreises veröffentlicht unter:
http://www.schwalm-eder-kreis.de

Philipp Klitsch, Kreisverwaltung Schwalm-Eder
red


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